Visafreiheit Ukraine und Georgien

Wie soeben bekannt geworden ist, steht die Visfreiheit für Staatsbürger Georgiens und der Ukraine kurz bevor:

Der europäische Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehöriger bei Reisen in die EU von der Visumspflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten. Die Verordnung muss noch vom Rat und vom europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Es kann also noch einige Wochen dauern, bis die Visumsfreiheit tatsächlich realisiert ist.

Die EU Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt. Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumsfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Im Gegensatz zur Regelung für Georgien liegt hier noch keine Verordnung vor. Die Verordnung muss also noch vom Rat verabschiedet werden und das europäische Parlament muss abstimmen. Der ganze Mechanismus kann also noch etwas mehr Zeit benötigen als im Falle Georgiens.

Welche Konsequenzen hat dies für Staatsangehörige dieser beiden Staaten:

Die Regelung betrifft lediglich Besuchsaufenthalte im Schengen-Raum. Während des Besuches darf der betreffende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist auch nicht möglich, visumsfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sodann bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (sprich: Aufenthaltserlaubnis) zu stellen. Der betreffende wird dann rechtsfehlerfrei auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vertreten.

Hinsichtlich des Heftes diskutierten Frage der Familienzusammenführung gilt folgendes: Eine Eheschließung in Dänemark wird weiterhin nicht dazu führen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde den Fall bearbeiten kann. Vielmehr ist auch nach einer Eheschließung in Dänemark der Visumsweg zu beschreiten. Anders ist es hingegen, wenn jemand in Deutschland die Ehe schließt. Allerdings ist es unter Ausländerrechtsjuristen umstritten, ob dann eine verkappte illegale Einreise vorliegt, so das dann wiederum die Auslandsvertretung zuständig wäre.

Immer wieder wird die Fragestellung aufgeworfen, ob der betreffende Ausländer in Familienzusammenführungsfällen auf diese Weise nach Deutschland einreisen kann, um hier die für die Familienzusammenführung erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Wer während eines Besuchsaufenthaltes persönlich Deutsch lernt, dem ist dies nicht verwehrt. Es ist typisch für ein Besuchsaufenthalt, dass man dann sich mehr mit der Sprache des Besuchslandes beschäftigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand in Deutschland einen Sprachkurs besucht. Gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ist hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur in Form eines Visums von der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. Derjenige, der als Besucher in Wirklichkeit einen Sprachkurs besucht, verstößt gegen geltendes Recht und riskiert eine Ausweisungsverfügung. Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand z. B. im Familienkreise intensiv Deutsch lernt und jede Gelegenheit zum Deutsch sprechen nutzt.

Wie soeben bekannt geworden ist, steht die Visfreiheit für Staatsbürger Georgiens und der Ukraine kurz bevor:

Der europäische Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehöriger bei Reisen in die EU von der Visumspflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten. Die Verordnung muss noch vom Rat und vom europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Es kann also noch einige Wochen dauern, bis die Visumsfreiheit tatsächlich realisiert ist.

Die EU Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt. Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumsfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Im Gegensatz zur Regelung für Georgien liegt hier noch keine Verordnung vor. Die Verordnung muss also noch vom Rat verabschiedet werden und das europäische Parlament muss abstimmen. Der ganze Mechanismus kann also noch etwas mehr Zeit benötigen als im Falle Georgiens.

Welche Konsequenzen hat dies für Staatsangehörige dieser beiden Staaten:

Die Regelung betrifft lediglich Besuchsaufenthalte im Schengen-Raum. Während des Besuches darf der betreffende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist auch nicht möglich, visumsfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sodann bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (sprich: Aufenthaltserlaubnis) zu stellen. Der betreffende wird dann rechtsfehlerfrei auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vertreten.

Hinsichtlich des Heftes diskutierten Frage der Familienzusammenführung gilt folgendes: Eine Eheschließung in Dänemark wird weiterhin nicht dazu führen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde den Fall bearbeiten kann. Vielmehr ist auch nach einer Eheschließung in Dänemark der Visumsweg zu beschreiten. Anders ist es hingegen, wenn jemand in Deutschland die Ehe schließt. Allerdings ist es unter Ausländerrechtsjuristen umstritten, ob dann eine verkappte illegale Einreise vorliegt, so das dann wiederum die Auslandsvertretung zuständig wäre.

Immer wieder wird die Fragestellung aufgeworfen, ob der betreffende Ausländer in Familienzusammenführungsfällen auf diese Weise nach Deutschland einreisen kann, um hier die für die Familienzusammenführung erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Wer während eines Besuchsaufenthaltes persönlich Deutsch lernt, dem ist dies nicht verwehrt. Es ist typisch für ein Besuchsaufenthalt, dass man dann sich mehr mit der Sprache des Besuchslandes beschäftigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand in Deutschland einen Sprachkurs besucht. Gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ist hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur in Form eines Visums von der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. Derjenige, der als Besucher in Wirklichkeit einen Sprachkurs besucht, verstößt gegen geltendes Recht und riskiert eine Ausweisungsverfügung. Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand z. B. im Familienkreise intensiv Deutsch lernt und jede Gelegenheit zum Deutsch sprechen nutzt.

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