Der EuGH hat sich nun in seinem Grundsatzurteil vom 26.07.2017 (C-490/16 A.S./Republika Slovenija u. C-646/16, Jafari) zu der Frage geäußert, inwiefern die Zuständigkeitsverteilung nach der Dublin-III-Verordnung über ihren Wortlaut hinausgehend Ausnahmen zulässt.
Nach dem Wortlaut der Dublin-III-VO entfällt die Zuständigkeit eines an sich zuständigen Mitgliedstaates, wenn dort schwerwiegende Mängel im Asylverfahren oder hinsichtlich der sozialen Rechte von Flüchtlingen vorliegen. Dies ist aber nur auf absolute Ausnahmefälle beschränkt. Angenommen wird dies von den meisten Verwaltungsgerichten hinsichtlich von Ungarn, wo die Regierung offen erklärt hat, sich nicht an europäisches Flüchtlingsrecht gebunden zu fühlen. In den letzten Jahren fanden auch keine Rückführungen nach Griechenland statt.
In den vom EuGH entschiedenen Fällen ging es um Personen, die im Jahre 2016 die Grenze zwischen Kroatien und Serbien überschritten hatten und dann von kroatischen Behörden bis zur Grenze zu Slowenien gebracht worden waren. Ihre in Slowenien und Österreich gestellten Asylanträge wurden sodann von den slowenischen und österreichischen Behörden mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach der Dublin-III-VO Kroatien für die Bearbeitung ihrer Asylbegehren zuständig sei. Die Betreffenden ließen nun durch ihre Rechtsanwälte vortragen, dass aufgrund der bewussten Weiterleitung durch die kroatischen Behörden die Zuständigkeit von Kroatien für die Bearbeitung der Asylanträge weggefallen sei.
Dem trat der EuGH entgegen mit der Begründung, dass ansonsten Mitgliedsstaaten eine Entscheidung zulasten anderer EU-Länder treffen könnten. Es bleibe daher bei der Zuständigkeit von Kroatien.
Allerdings führt der EuGH in seinem Urteil auch aus, dass es den betreffenden Mitgliedstaaten freistehe, entgegen der Zuständigkeitsverteilung in der Dublin-III-VO sich freiwillig für die Bearbeitung von Asylbegehren zur Verfügung zu stellen, für die an sich andere Staaten zuständig wären. Dies betrifft insbesondere Deutschland. Der Bundesregierung war bekanntlich vorgeworfen worden, dass es ihr verboten gewesen sei, die seinerzeit von den osteuropäischen Staaten durchgelassenen („durchgewunkenen“) Flüchtlinge zu übernehmen. Es fiel auch der böse Satz von der „Herrschaft des Unrechts“, dem nun der Boden entzogen worden ist.