Beförderung, Stellenbesetzung, Konkurrentenklage

Beförderungsstreitigkeiten nehmen einen bedeutsamen Platz in der Praxis der für das Beamtenrecht zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte ein. Bei der Beförderung handelt es sich um einen Unterfall der Ernennung, wobei ein anderes statusrechtliches Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Es steht einer Beförderung gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Hieraus entstehende Rechtsstreitigkeiten werden landläufig mit dem Begriff der „Konkurrentenklage“ versehen.

Rechtstechnisch ist dies nicht ganz korrekt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Beamten auf Beförderung, auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Beförderung gebieten. Der Beamte hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl bei der Übertragung höherwertiger Stellen und bei Beförderungen. Der Beamte muss gegen die seine Bewerbung absagende Verfügung Widerspruch einlegen und zugleich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Konkurrenten sowie die Stellenbesetzung mit diesem verhindern. Ein direkter Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes besteht nicht, vielmehr führt ein Erfolg im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss. Je nach Situation kann dies zu einem faktischen Erfolg führen, in anderen Fällen ist auch bei einem neuen Verfahren völlig offen, ob der betreffende Beamte tatsächlich auch am Ende die Stelle bekommt.

Geprüft wird im Rechtsschutzverfahren, ob die Auswahlentscheidung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgt ist und dem Grundsatz der beamtenrechtlichen Bestenauslese gerecht wird. Anknüpfungspunkte sind dabei das Anforderungsprofil der Stelle sowie der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvergleich der konkurrierenden Beamten. Dabei stehen die aktuellen Beurteilungen natürlich im Vordergrund, sind aber nicht in allen Fällen alleine ausschlaggebend. Im Rahmen eines solchen Verfahrens können unter Umständen auch Beurteilungsfehler geltend gemacht werden. Formelle Fehler (zum Beispiel die Nichtbeteiligung des Personalrates oder der Frauenbeauftragten) können ebenfalls dem Begehren des Beamten zum Erfolg verhelfen. Im Beamtenrecht ist die Rechtspositionen des Beamten zureffend mit dem Begriff des Bewerbungsverfahrensanspruchs umschrieben worden. Der Beamte, dessen Bewerbung schriftlich abgelehnt wird, muss zunächst gegen die Verfügung Widerspruch einlegen. Gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung „die insoweit üblicherweise von den Dienstherrn auch umgesetzt worden sind“ hat der Beamte ab Erhalt der Ablehnungsentscheidung zwei Wochen Zeit, einen Antrag nach § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht zustellen. Das Verfahren läuft dann in der Regel so ab, dass das Gericht sofort nach Eingang des Antrags bei der Behörde anruft und um Nichtaushändigung der Ernennungsurkunde bittet. Dieser Bitte wird im Regelfall immer entsprochen. In dem eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren wird dann entschieden, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt worden ist. Bejaht das Gericht dies, verbietet es der Behörde, die Urkunde auszuhändigen und/oder die Stelle zu besetzen.

Wichtig ist die Einhaltung der Zweiwochenfrist, da diese bezweckt, dass der Beamte binnen dieser zwei Wochen eine Entscheidung darüber trifft, ob er sich mit der Ablehnung abfindet und auch genug Zeit hat, Rechtsrat einzuholen sowie binnen der zwei Wochen selber oder durch einen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zustellen. Der Antrag sollte dann nicht erst am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen, da dann die Gefahr besteht, dass die Behörde vollendete Tatsachen (sprich: Aushändigung der Ernennungsurkunde)schafft. Ist die Urkunde nämlich erst einmal ausgehändigt, ist die Beförderungsentscheidung nicht mehr rückgängig zu machen. Ein Schadensersatzanspruch des unterlegenen Beamten ist dann nur unter eingeschränkten Voraussetzungen durchsetzbar.

Im folgenden soll anhand exemplarischer Fälle aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Überblick über aktuelle Tendenzen gegeben werden.

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