Ausländerrecht und Covid-19-Pandemie

Das Corona-Virus hat nun auch das Ausländerrecht erreicht. Da viele in Deutschland ansässige Ausländer nun im Ausland festsitzen und in Deutschland ausländische Besucher nicht mehr in ihre Heimatländer zurückkehren können, ergeben sich daraus eine Reihe von rechtlichen Problemen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 25.05.2020 an die für das Ausländerrecht zuständigen Ministerien der Länder einige Leitlinien aufgestellt, die ich hier darstellen will:

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz erlischt eine Aufenthaltserlaubnis automatisch, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Im allgemeinen ist diese Frist den Betroffenen bekannt. Wenn jemand nicht zurückkehren kann, weil es an geeigneten Verkehrsverbindungen mangelt, verhindert dies nicht das automatische Erlöschen des Aufenthaltstitels. Es muss daher ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden. Der Antrag muss dann von der Ausländerbehörde noch binnen der 6-Monate-Frist auch tatsächlich positiv beschieden werden. Das Bundesinnenministerium schreibt nun, dass vor Ablauf dieser Frist eine „großzügige“ Fristverlängerung zu gewähren sei. Die Betroffenen müssen also entsprechende Anträge bei den Ausländerbehörden stellen. Da die Ausländerbehörden zur Zeit nicht betretbar sind, muss dies auf schriftlichem Wege geschehen.

In Deutschland befinden sich zurzeit viele Ausländer, die mit einem Schengen-Visum eingereist sind. Was passiert nun, wenn die Visumsfrist abläuft und der Betreffende aufgrund fehlender Verkehrsverbindungen nicht in sein Heimatland zurückkehren kann? Das Bundesinnenministerium kündigt an, für diese Fälle eine entsprechende Rechtsverordnung zu schaffen. Das Bundesinnenministerium weist aber ausdrücklich darauf hin, dass bis dahin eine Verlängerung von Schengen-Visa eine persönliche Vorsprache voraussetzt. Zur Verfahrensvereinfachung sollten Inhaber von Schengen-Visa bei der Ausländerbehörde per E-Mail unter Angabe ihrer Personalien eine Verlängerung ihrer Ausreisefrist zu beantragen. Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass die Ausländerbehörden gebeten werden, eine großzügig bemessene Ausreisefrist zu gewähren und dem Antragsteller dies formlos auf schriftlichem Wege oder per E-Mail mitzuteilen. Die Amtssprache in Deutschland ist Deutsch, von daher wird davon abgeraten, den Antrag auf Englisch oder gar in einer anderen Sprache anzubringen.

Seit die Bürger der Ukraine für Besuche im Schengen-Raum kein Besuchsvisum mehr benötigen, können diese sich im 90-90-Tage-Takt in Deutschland aufhalten. Das Bundesinnenministerium schreibt nun, dass derartige Personen gehalten seien, nach Möglichkeit in ihrem Herkunftsstaat zurückzukehren. Wenn dies nicht möglich ist, hätten sie allerdings die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthaltes zu stellen. Nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bewirke dieser Antrag schon für sich genommen, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt gilt. Die Rechtslage ist also hier sogar etwas günstiger als für Inhaber von Schengen-Visa. Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass der Antrag bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsort zu stellen sei unter Angabe der Personalien und notfalls auch per E-Mail. Hinsichtlich der Amtssprache gilt das oben gesagte.

Das Bundesinnenministerium bittet die Ausländerbehörden, für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Gesundheitsforschung sowie für Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen die Verfahren prioritär zu behandeln.

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