Fachkräftezuwanderungsgesetz

Die Bundesregierung hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Wenn alles plangemäß verläuft, wird es zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zurzeit wird das Gesetz abschließend beim Bundesrat beraten. Was wird im wesentlichen geregelt?

Zurzeit gilt hinsichtlich des Zuzugs von Arbeitnehmern ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur für bestimmte Berufe ist geregelt, dass Ausländer nach Deutschland übersiedeln können. Nun ist geplant, dass zukünftig jede Person in Deutschland arbeiten kann, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommen, soll grundsätzlich verzichtet werden.

Bedeutet das nun, dass „jeder“ kommen kann? Antwort: Nein. Man beachte, dass eine Zuwanderung nur in Berufe mit anerkannter Qualifikation möglich sein soll. Ungelernte oder angelernte Hilfskräfte können also nicht kommen. Des weiteren muss die betreffende Person einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Dies engt schon die Auswahl auf Personen ein, die über Kontakte nach Deutschland und über relevante deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Des weiteren ist der Wegfall der Vorrangprüfung mit einem Ausnahmevorbehalt für bestimmte Gebiete versehen. Schlussendlich muss berücksichtigt werden, dass für die meisten wichtigen Auswanderungsländer Visumspflicht besteht, mithin ist ist nicht möglich, als Besucher nach Deutschland zu kommen, um sofort zu arbeiten.

Probeweise soll ermöglicht werden, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen können sie in dieser Zeit aber nicht erhalten. Hier gilt natürlich wieder die Einschränkung, dass nur Personen mit anerkannter Berufsausbildung diese Chance bekommen. Außerdem müssen die Betreffenden nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Der Betreffende muss also über relevante Ersparnisse verfügen. Schließlich muss der Betreffende über gute Deutschkenntnisse verfügen, denn ansonsten ist prognostizierbar, dass er keinen Job finden wird.

Im Gespräch ist auch eine Verschärfung der Anforderungen an ausländische Personen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen müssen.

In diesem Zusammenhang sind auch Regelungen für berufstätige Asylantragsteller im Gespräch. Es soll die sogenannte Beschäftigungsduldung kommen. Wenn der Betreffende 18 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, straffrei ist, seine Identität geklärt ist und er schon seit mindestens zwölf Monaten geduldet ist, soll eine Duldung für bis zu 30 Monate erteilt werden. Danach soll bei weiterer Beschäftigung ein Übergang in die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden. Im Ergebnis betrifft diese Regelung allerdings nur einen kleineren Teil der Asylantragsteller.

Wie gesagt, befindet sich das Gesetz noch in der Gesetzgebungsphase. Wir müssen also den endgültigen Abschluss der Beratungen abwarten und den endgültigen Gesetzestext. Auf jeden Fall ist es ein Paradigmenwechsel in der deutschen Zuzugspolitik, wenn auch wegen der vielen Einschränkungen die praktischen Auswirkungen sich in Grenzen halten werden, da letztendlich die Bedürfnisse der Wirtschaft maßgeblich sind. Eine Massenzuwanderung in Sozialleistungen und Hilfstätigkeiten wird es also nicht geben.

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