Öffentliche Anhörung des Bundestags zur Alterssicherung jüdischer Zuwanderer

Verbesserung der Alterssicherung jüdischer Kontingentflüchtlinge.

Die Vorschläge von FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen für eine bessere Alterssicherung jüdischer Kontingentflüchtlinge stoßen bei Experten auf ein überwiegend positives Echo. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 12. April 2021, unter Leitung von Dr. Matthias Bartke (SPD) deutlich, bei dem ein entsprechender Antrag (19/7854) der drei Fraktionen zur Diskussion stand.




Beamtenrecht und Covid-19-Pandemie

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergeben sich für ältere Personen und Menschen mit Vorerkrankungen erhebliche gesundheitliche Risiken. Gleiches gilt für Menschen, die mit solchen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und diese potenziell über eine Infektion gefährden können.

In beamtenrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, inwiefern der einzelne Beamte verpflichtet ist, seinen Dienst in gewohntem Rahmen weiter zu erbringen. Diesbezüglich gibt es auch schon interne Verwaltungsvorschriften, die genau regeln, welche Altersgruppen und welche Vorerkrankungen hier relevant sein können. Insbesondere für Beamte, die typischerweise bei ihrer Dienstausübung eine Vielzahl von Sozialkontakten aus nächster Nähe haben, stellt sich die Frage, inwiefern und in welchem Umfang sie dann tatsächlich zu Dienstausübung verpflichtet sind. Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generalisierend beantwortet werden. Entscheidungsmaßstab sind einerseits die Dienstverpflichtung des einzelnen Beamten und andererseits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Rahmen der Abwägung kann es dann auch darum gehen, ob der betreffende Beamte auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, der mit weniger Publikumskontakten verbunden wird. Insbesondere für Lehrer stellt sich dann die Frage, ob noch eine Verpflichtung zum Präsenzunterricht besteht oder ob der Lehrer dann nur noch Tätigkeiten ausüben muss, die nicht mit Präsenzunterricht verbunden sind.

Der Beamte, der der Auffassung ist, dass ihn keine oder nur eine eingeschränkte Dienstverpflichtung trifft, hat seine Bedenken zunächst der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu geben. Dazu gehören in der Regel ansprechende ärztliche Berichte, die seine Befürchtungen untermauern. Dann muss gegebenenfalls der Amtsarzt eingeschaltet werden. Für den Fall, dass der Dienstherr weiterhin eine uneingeschränkte Dienstverpflichtung annimmt, der Beamte sich hierzu jedoch außerstande sieht, zeichnet sich eine problematische Konfliktlinie ab. Der Beamte, der in einer solchen Situation – etwa auf Anraten seines Arztes – eigenmächtig den Dienstverpflichtungen nicht nachkommt, geht ein hohes rechtliches Risiko ein. Für den Fall, dass sich die Einschätzung des Dienstherren später als richtig erweist, liegt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vor. Dies kann auch als vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst gewertet werden. Schon ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von 2-3 Monaten kann disziplinarrechtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden.

Hierin liegt eine beachtliche Gefahr für den einzelnen Beamten, denn ein Zeitraum von 2-3 Monaten vergeht schnell. Auf der anderen Seite muss dem Beamten die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dienstherrn nachprüfen zu lassen. Es kann nicht angehen, dass er gezwungen ist, das Risiko eines förmlichen Disziplinarverfahrens auf sich zu nehmen bis hin zu seiner Entlassung. Demgemäß ist in ernsthaften Streitfällen dazu anzuraten, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass in dem vom Beamten beantragten Umfang keine Dienstverpflichtung besteht, zu stellen. Insofern sich der Dienstherr auf eine Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes beruft, muss das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eigenständig die bereits vorliegenden ärztlichen Berichte bewerten oder gegebenenfalls eine weitergehende Untersuchung anordnen.




Ausländerrecht und Covid-19-Pandemie

Das Corona-Virus hat nun auch das Ausländerrecht erreicht. Da viele in Deutschland ansässige Ausländer nun im Ausland festsitzen und in Deutschland ausländische Besucher nicht mehr in ihre Heimatländer zurückkehren können, ergeben sich daraus eine Reihe von rechtlichen Problemen. Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 25.05.2020 an die für das Ausländerrecht zuständigen Ministerien der Länder einige Leitlinien aufgestellt, die ich hier darstellen will:

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz erlischt eine Aufenthaltserlaubnis automatisch, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Im allgemeinen ist diese Frist den Betroffenen bekannt. Wenn jemand nicht zurückkehren kann, weil es an geeigneten Verkehrsverbindungen mangelt, verhindert dies nicht das automatische Erlöschen des Aufenthaltstitels. Es muss daher ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden. Der Antrag muss dann von der Ausländerbehörde noch binnen der 6-Monate-Frist auch tatsächlich positiv beschieden werden. Das Bundesinnenministerium schreibt nun, dass vor Ablauf dieser Frist eine „großzügige“ Fristverlängerung zu gewähren sei. Die Betroffenen müssen also entsprechende Anträge bei den Ausländerbehörden stellen. Da die Ausländerbehörden zur Zeit nicht betretbar sind, muss dies auf schriftlichem Wege geschehen.

In Deutschland befinden sich zurzeit viele Ausländer, die mit einem Schengen-Visum eingereist sind. Was passiert nun, wenn die Visumsfrist abläuft und der Betreffende aufgrund fehlender Verkehrsverbindungen nicht in sein Heimatland zurückkehren kann? Das Bundesinnenministerium kündigt an, für diese Fälle eine entsprechende Rechtsverordnung zu schaffen. Das Bundesinnenministerium weist aber ausdrücklich darauf hin, dass bis dahin eine Verlängerung von Schengen-Visa eine persönliche Vorsprache voraussetzt. Zur Verfahrensvereinfachung sollten Inhaber von Schengen-Visa bei der Ausländerbehörde per E-Mail unter Angabe ihrer Personalien eine Verlängerung ihrer Ausreisefrist zu beantragen. Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass die Ausländerbehörden gebeten werden, eine großzügig bemessene Ausreisefrist zu gewähren und dem Antragsteller dies formlos auf schriftlichem Wege oder per E-Mail mitzuteilen. Die Amtssprache in Deutschland ist Deutsch, von daher wird davon abgeraten, den Antrag auf Englisch oder gar in einer anderen Sprache anzubringen.

Seit die Bürger der Ukraine für Besuche im Schengen-Raum kein Besuchsvisum mehr benötigen, können diese sich im 90-90-Tage-Takt in Deutschland aufhalten. Das Bundesinnenministerium schreibt nun, dass derartige Personen gehalten seien, nach Möglichkeit in ihrem Herkunftsstaat zurückzukehren. Wenn dies nicht möglich ist, hätten sie allerdings die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthaltes zu stellen. Nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bewirke dieser Antrag schon für sich genommen, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt gilt. Die Rechtslage ist also hier sogar etwas günstiger als für Inhaber von Schengen-Visa. Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass der Antrag bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsort zu stellen sei unter Angabe der Personalien und notfalls auch per E-Mail. Hinsichtlich der Amtssprache gilt das oben gesagte.

Das Bundesinnenministerium bittet die Ausländerbehörden, für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Gesundheitsforschung sowie für Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen die Verfahren prioritär zu behandeln.




Beförderung, Stellenbesetzung, Konkurrentenklage

Beförderungsstreitigkeiten nehmen einen bedeutsamen Platz in der Praxis der für das Beamtenrecht zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte ein. Bei der Beförderung handelt es sich um einen Unterfall der Ernennung, wobei ein anderes statusrechtliches Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Es steht einer Beförderung gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Hieraus entstehende Rechtsstreitigkeiten werden landläufig mit dem Begriff der „Konkurrentenklage“ versehen.

Rechtstechnisch ist dies nicht ganz korrekt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Beamten auf Beförderung, auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Beförderung gebieten. Der Beamte hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl bei der Übertragung höherwertiger Stellen und bei Beförderungen. Der Beamte muss gegen die seine Bewerbung absagende Verfügung Widerspruch einlegen und zugleich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Konkurrenten sowie die Stellenbesetzung mit diesem verhindern. Ein direkter Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes besteht nicht, vielmehr führt ein Erfolg im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss. Je nach Situation kann dies zu einem faktischen Erfolg führen, in anderen Fällen ist auch bei einem neuen Verfahren völlig offen, ob der betreffende Beamte tatsächlich auch am Ende die Stelle bekommt.

Geprüft wird im Rechtsschutzverfahren, ob die Auswahlentscheidung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgt ist und dem Grundsatz der beamtenrechtlichen Bestenauslese gerecht wird. Anknüpfungspunkte sind dabei das Anforderungsprofil der Stelle sowie der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvergleich der konkurrierenden Beamten. Dabei stehen die aktuellen Beurteilungen natürlich im Vordergrund, sind aber nicht in allen Fällen alleine ausschlaggebend. Im Rahmen eines solchen Verfahrens können unter Umständen auch Beurteilungsfehler geltend gemacht werden. Formelle Fehler (zum Beispiel die Nichtbeteiligung des Personalrates oder der Frauenbeauftragten) können ebenfalls dem Begehren des Beamten zum Erfolg verhelfen. Im Beamtenrecht ist die Rechtspositionen des Beamten zureffend mit dem Begriff des Bewerbungsverfahrensanspruchs umschrieben worden. Der Beamte, dessen Bewerbung schriftlich abgelehnt wird, muss zunächst gegen die Verfügung Widerspruch einlegen. Gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung „die insoweit üblicherweise von den Dienstherrn auch umgesetzt worden sind“ hat der Beamte ab Erhalt der Ablehnungsentscheidung zwei Wochen Zeit, einen Antrag nach § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht zustellen. Das Verfahren läuft dann in der Regel so ab, dass das Gericht sofort nach Eingang des Antrags bei der Behörde anruft und um Nichtaushändigung der Ernennungsurkunde bittet. Dieser Bitte wird im Regelfall immer entsprochen. In dem eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren wird dann entschieden, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt worden ist. Bejaht das Gericht dies, verbietet es der Behörde, die Urkunde auszuhändigen und/oder die Stelle zu besetzen.

Wichtig ist die Einhaltung der Zweiwochenfrist, da diese bezweckt, dass der Beamte binnen dieser zwei Wochen eine Entscheidung darüber trifft, ob er sich mit der Ablehnung abfindet und auch genug Zeit hat, Rechtsrat einzuholen sowie binnen der zwei Wochen selber oder durch einen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zustellen. Der Antrag sollte dann nicht erst am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen, da dann die Gefahr besteht, dass die Behörde vollendete Tatsachen (sprich: Aushändigung der Ernennungsurkunde)schafft. Ist die Urkunde nämlich erst einmal ausgehändigt, ist die Beförderungsentscheidung nicht mehr rückgängig zu machen. Ein Schadensersatzanspruch des unterlegenen Beamten ist dann nur unter eingeschränkten Voraussetzungen durchsetzbar.

Im folgenden soll anhand exemplarischer Fälle aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Überblick über aktuelle Tendenzen gegeben werden.




Beamtenrecht – Stellenbesetzung

Mit Beschluss vom 18. September 2018 (9 L 2275/18.F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine interessante Entscheidung bei der Bewerbung um eine beamtenrechtliche Beförderungsstelle getroffen. Ich vertrat in diesem Verfahren eine Lehrerin, die sich um eine Beförderungsstelle beworben hatte und deren Bewerbung zurückgewiesen worden war, da die ausgewählte Bewerberin ausweislich der Beurteilungen über ein besseres Gesamturteil verfügte.

Auf den ersten Blick sah die Sache eindeutig aus, da im Regelfall der direkte Vergleich der Bewerbungen zählt. Bewerber um eine Beförderungsstelle können den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 HBG und § 9 Beamtenstatusgesetz richtet sich der beamtenrechtliche Aufstieg ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es ist dem Dienstherrn also verwehrt, systematisch bestimmte Beamtinnen oder Beamte zu fördern und sie gegenüber leistungsstärkeren Beamtinnen und Beamten vorzuziehen. Jedwede Personalplanung des Dienstherrn hat sich zwingend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten, nicht nach ausschließlich personalpolitischen Grundsätzen. Immer wieder wird versucht, dies zu unterlaufen.

In dem entschiedenen Fall beschloss das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, dass Land Hessen, vertreten durch das staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main, zu verpflichten, die Stelle vorläufig bis zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit der ausgewählten Beamtin zu besetzen.

Im entschiedenen Fall wies die ausgewählte Beamtin zwar einen etwas besseren Beurteilungswert als meine Mandantin vor, allerdings war von mir thematisiert worden, dass hinsichtlich des Gesamturteils in der Beurteilung bei beiden Beamtinnen unterschiedlich vorgegangen worden war. In dem Gesamturteil muss sich eine aussagekräftige abschließende Würdigung bezüglich Eignung, Befähigung und Leistung anhand der vergebenen Einzelbeurteilungen befinden. Im vorliegenden Fall monierte das Gericht, dass das Gesamturteil bei meiner Mandantin lediglich eine Feststellung enthielt. Vielmehr müsse das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen hergeleitet werden können. Das abschließende Gesamturteil sei dadurch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne.




Einführung Beamtenbeurteilungen

Die Bewertung dienstlicher Beurteilungen spielt in der beamtenrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dienstliche Beurteilungen sind von zentraler Bedeutung für Beförderungsentscheidungen sowie sonstige Statusentscheidungen, zukünftig auch für den besoldungsrechtlichen Stufenaufstieg.

Maßstab für die Richtigkeitskontrolle ist immer, ob ein Verwaltungsgericht die angegriffene dienstliche Beurteilung inhaltlich akzeptieren würde oder nicht. Dementsprechend sind auch rein behördliche Überprüfungsverfahren hieran auszurichten, da nur so der Beamte erkennen kann, ob er überhaupt Erfolgsaussichten hat. Selbst wenn aber keine rechtlichen Erfolgsaussichten bestehen, ist es natürlich möglich, dass die Behörde auf Kritik des Beamten hin eine Beurteilung abändert, nur besteht in solchen Fällen kein einklagbarer Anspruch.

Grundsätzlich gilt, dass dienstliche Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar sind, dahingehend, dass nur geprüft werden kann, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies hat zur Folge, dass auch eine Beurteilung, mit der der Beamte zu Recht nicht zufrieden ist, unter Umständen nicht anfechtbar ist.

Am leichtesten anfechtbar sind sachliche Fehler, etwa wenn in der Beurteilung eine bestimmte Verwendung des Beamten falsch dargestellt wird oder ihm bestimmte, exakt geschilderte Fehler bei der Amtsführung vorgeworfen werden, obwohl objektiv ein anderer Sachverhalt gegeben ist.

Meistens geht es jedoch um Werturteile oder Bewertungen der Behörde, die hier einen Beurteilungsspielraum hat, der nur auf grobe Bewertungsfehler hin überprüfbar ist. Dies heißt aber nicht, dass er damit der Beamte Werturteilen und pauschalen Behauptungen schutzlos ausgeliefert ist, sondern die Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind im allgemeinen geeignet, unangemessene Beurteilungen erheblich zu erschweren.

Eine Beurteilung stellt keinen Verwaltungsakt dar, allerdings kann im Recht der Bundesbeamten gegen diese direkt Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Recht der Landesbeamten ist zu beachten, dass teilweise das Widerspruchsrecht abgeschafft worden ist, so dass direkt Klage einzulegen ist.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, in Bezug auf eine Beurteilung einen Abänderungsantrag zustellen und dann gegen die Zurückweisung des Abänderungsantrags Widerspruch einzulegen. Dies scheint mir der sinnvollere Weg zu sein. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann den Dienstherrn aber im Regelfall nicht zur Anfertigung der gewünschten Beurteilung verurteilen, sondern nur zu einer Neubescheidung gemäß seinen rechtlichen Vorgaben, was in den meisten Fällen aber einer faktischen Rechtsdurchsetzung gleichkommt.  Es besteht auch die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu Akte zu geben, wobei allerdings fraglich ist, wie wirksam dieses Mittel ist.




Visafreiheit Ukraine und Georgien

Wie soeben bekannt geworden ist, steht die Visfreiheit für Staatsbürger Georgiens und der Ukraine kurz bevor:

Der europäische Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehöriger bei Reisen in die EU von der Visumspflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten. Die Verordnung muss noch vom Rat und vom europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Es kann also noch einige Wochen dauern, bis die Visumsfreiheit tatsächlich realisiert ist.

Die EU Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt. Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumsfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Im Gegensatz zur Regelung für Georgien liegt hier noch keine Verordnung vor. Die Verordnung muss also noch vom Rat verabschiedet werden und das europäische Parlament muss abstimmen. Der ganze Mechanismus kann also noch etwas mehr Zeit benötigen als im Falle Georgiens.

Welche Konsequenzen hat dies für Staatsangehörige dieser beiden Staaten:

Die Regelung betrifft lediglich Besuchsaufenthalte im Schengen-Raum. Während des Besuches darf der betreffende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist auch nicht möglich, visumsfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sodann bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (sprich: Aufenthaltserlaubnis) zu stellen. Der betreffende wird dann rechtsfehlerfrei auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vertreten.

Hinsichtlich des Heftes diskutierten Frage der Familienzusammenführung gilt folgendes: Eine Eheschließung in Dänemark wird weiterhin nicht dazu führen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde den Fall bearbeiten kann. Vielmehr ist auch nach einer Eheschließung in Dänemark der Visumsweg zu beschreiten. Anders ist es hingegen, wenn jemand in Deutschland die Ehe schließt. Allerdings ist es unter Ausländerrechtsjuristen umstritten, ob dann eine verkappte illegale Einreise vorliegt, so das dann wiederum die Auslandsvertretung zuständig wäre.

Immer wieder wird die Fragestellung aufgeworfen, ob der betreffende Ausländer in Familienzusammenführungsfällen auf diese Weise nach Deutschland einreisen kann, um hier die für die Familienzusammenführung erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Wer während eines Besuchsaufenthaltes persönlich Deutsch lernt, dem ist dies nicht verwehrt. Es ist typisch für ein Besuchsaufenthalt, dass man dann sich mehr mit der Sprache des Besuchslandes beschäftigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand in Deutschland einen Sprachkurs besucht. Gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ist hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur in Form eines Visums von der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. Derjenige, der als Besucher in Wirklichkeit einen Sprachkurs besucht, verstößt gegen geltendes Recht und riskiert eine Ausweisungsverfügung. Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand z. B. im Familienkreise intensiv Deutsch lernt und jede Gelegenheit zum Deutsch sprechen nutzt.

Wie soeben bekannt geworden ist, steht die Visfreiheit für Staatsbürger Georgiens und der Ukraine kurz bevor:

Der europäische Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehöriger bei Reisen in die EU von der Visumspflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten. Die Verordnung muss noch vom Rat und vom europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Es kann also noch einige Wochen dauern, bis die Visumsfreiheit tatsächlich realisiert ist.

Die EU Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt. Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumsfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Im Gegensatz zur Regelung für Georgien liegt hier noch keine Verordnung vor. Die Verordnung muss also noch vom Rat verabschiedet werden und das europäische Parlament muss abstimmen. Der ganze Mechanismus kann also noch etwas mehr Zeit benötigen als im Falle Georgiens.

Welche Konsequenzen hat dies für Staatsangehörige dieser beiden Staaten:

Die Regelung betrifft lediglich Besuchsaufenthalte im Schengen-Raum. Während des Besuches darf der betreffende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist auch nicht möglich, visumsfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sodann bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (sprich: Aufenthaltserlaubnis) zu stellen. Der betreffende wird dann rechtsfehlerfrei auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vertreten.

Hinsichtlich des Heftes diskutierten Frage der Familienzusammenführung gilt folgendes: Eine Eheschließung in Dänemark wird weiterhin nicht dazu führen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde den Fall bearbeiten kann. Vielmehr ist auch nach einer Eheschließung in Dänemark der Visumsweg zu beschreiten. Anders ist es hingegen, wenn jemand in Deutschland die Ehe schließt. Allerdings ist es unter Ausländerrechtsjuristen umstritten, ob dann eine verkappte illegale Einreise vorliegt, so das dann wiederum die Auslandsvertretung zuständig wäre.

Immer wieder wird die Fragestellung aufgeworfen, ob der betreffende Ausländer in Familienzusammenführungsfällen auf diese Weise nach Deutschland einreisen kann, um hier die für die Familienzusammenführung erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Wer während eines Besuchsaufenthaltes persönlich Deutsch lernt, dem ist dies nicht verwehrt. Es ist typisch für ein Besuchsaufenthalt, dass man dann sich mehr mit der Sprache des Besuchslandes beschäftigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand in Deutschland einen Sprachkurs besucht. Gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ist hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur in Form eines Visums von der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. Derjenige, der als Besucher in Wirklichkeit einen Sprachkurs besucht, verstößt gegen geltendes Recht und riskiert eine Ausweisungsverfügung. Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand z. B. im Familienkreise intensiv Deutsch lernt und jede Gelegenheit zum Deutsch sprechen nutzt.




EuGH zum Dublin-Verfahren

Der EuGH hat sich nun in seinem Grundsatzurteil vom 26.07.2017 (C-490/16 A.S./Republika Slovenija u. C-646/16, Jafari) zu der Frage geäußert, inwiefern die Zuständigkeitsverteilung nach der Dublin-III-Verordnung über ihren Wortlaut hinausgehend Ausnahmen zulässt.

Nach dem Wortlaut der Dublin-III-VO entfällt die Zuständigkeit eines an sich zuständigen Mitgliedstaates, wenn dort schwerwiegende Mängel im Asylverfahren oder hinsichtlich der sozialen Rechte von Flüchtlingen vorliegen. Dies ist aber nur auf absolute Ausnahmefälle beschränkt. Angenommen wird dies von den meisten Verwaltungsgerichten hinsichtlich von Ungarn, wo die Regierung offen erklärt hat, sich nicht an europäisches Flüchtlingsrecht gebunden zu fühlen. In den letzten Jahren fanden auch keine Rückführungen nach Griechenland statt.

In den vom EuGH entschiedenen Fällen ging es um Personen, die im Jahre 2016 die Grenze zwischen Kroatien und Serbien überschritten hatten und dann von kroatischen Behörden bis zur Grenze zu Slowenien gebracht worden waren. Ihre in Slowenien und Österreich gestellten Asylanträge wurden sodann von den slowenischen und österreichischen Behörden mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach der Dublin-III-VO Kroatien für die Bearbeitung ihrer Asylbegehren zuständig sei. Die Betreffenden ließen nun durch ihre Rechtsanwälte vortragen, dass aufgrund der bewussten Weiterleitung durch die kroatischen Behörden die Zuständigkeit von Kroatien für die Bearbeitung der Asylanträge weggefallen sei.

Dem trat der EuGH entgegen mit der Begründung, dass ansonsten Mitgliedsstaaten eine Entscheidung zulasten anderer EU-Länder treffen könnten. Es bleibe daher bei der Zuständigkeit von Kroatien.

Allerdings führt der EuGH in seinem Urteil auch aus, dass es den betreffenden Mitgliedstaaten freistehe, entgegen der Zuständigkeitsverteilung in der Dublin-III-VO sich freiwillig für die Bearbeitung von Asylbegehren zur Verfügung zu stellen, für die an sich andere Staaten zuständig wären. Dies betrifft insbesondere Deutschland. Der Bundesregierung war bekanntlich vorgeworfen worden, dass es ihr verboten gewesen sei, die seinerzeit von den osteuropäischen Staaten durchgelassenen („durchgewunkenen“) Flüchtlinge zu übernehmen. Es fiel auch der böse Satz von der „Herrschaft des Unrechts“, dem nun der Boden entzogen worden ist.




Spätaussiedler: Nachweis von Sprachkenntnissen

Das Spätaussiedlerrecht wurde im September 2013 bekanntlich beachtlich geändert. Während zuvor familiär vermittelte Deutschkenntnisse nachgewiesen werden mussten, sodass nicht nur der Sprachtest bestanden werden musste, sondern auch noch die familiäre Vermittlung feststehen müsste und zudem das durchgehende Nationalitätsbekenntnis positiv feststehen musste, kommt es nun nur noch auf ein aktuelles Nationalitätsbekenntnis sowie Sprachkenntnisse, die auch unabhängig von familiärer Vermittlung vorliegen können, an. Im Gesetz steht ausdrücklich geschrieben, dass die Bestandskraft früherer Ablehnungsbescheide einem Neuantrag nicht entgegensteht. Dementsprechend haben sehr viele Russlanddeutsche Anträge gestellt und auch viele haben schon Erfolg gehabt.

In der Praxis gibt es nun eine Reihe von Fällen, in denen das Bundesverwaltungsamt sich auf Bestandskraft beruft. Zum einen sind dies die Fälle, in denen früher bestandskräftig wegen angeblich fehlender Abstammung von deutschen Volkszugehörigen im Sinne des BVFG abgelehnt worden ist. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2018 tatsächlich aber festgestellt, dass dann, wenn der Antrag seinerzeit tatsächlich unter Hinweis auf fehlende Abstammung abgelehnt worden ist, ein Neuantrag keine Erfolgsaussichten hat. In derartigen Fällen muss man die Ablehnungsbescheide allerdings genau daraufhin überprüfen, ob ausdrücklich auf die Abstammung abgestellt worden ist oder ob es darin heißt, dass Zweifel an der Abstammung bestehen würden, diese aber dahinstehen könnten, da es auch an anderen Voraussetzungen (Sprache oder Bekenntnis) mangele.

Ich habe nun eine Reihe von Ablehnungsbescheiden gesehen, die folgendermaßen begründet wurden: Der Antragsteller ging trotz mehrfacher Aufforderung nicht zum Sprachtest. Dann lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei.

Ab Geltung der Gesetzesänderung von 2013 wurden dann von solchen Personen neue Anträge gestellt. Diese wurden dann mit der Begründung abgelehnt, dass die frühere Ablehnung nicht mit einem Umstand begründet worden sei, der von der Gesetzesänderung erfasst sei (Wegfall der familiären Vermittlung von Sprachkenntnissen, Abstellen nur noch auf ein aktuelles Nationalitätbekenntnis ohne Berücksichtigung eines früheren Gegenbekenntnis ist), sondern verfahrensrechtlich fundiert sei.

Ich hege hier erhebliche rechtliche Bedenken. Entscheidend ist es, ob die Gesetzesänderung von 2013 es erstmals ermöglicht hat, ein Aufnahmeverfahren erfolgreich durchzuführen. Wenn es in dem früheren Verfahren an der familiären Vermittlung vorhandener Sprachkenntnisse mangelte oder ein früheres Gegenbekenntnis zu einer anderen Bevölkerungsgruppe vorlag, dann hätte der Antrag des Betreffenden auch abgelehnt werden müssen, wenn er zum Sprachtest erschienen wäre. Materiell muss also darauf abgestellt werden, ob die Gesetzesänderung von 2013 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides überhaupt ermöglicht hat. Wenn dies zu bejahen ist, ist ein neues Verfahren durchzuführen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf jeden Fall durch das jeweils zur Verfügung stehende Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage, je nachdem) binnen der zur Verfügung stehenden Monatsfrist angefochten werden muss, denn sonst tritt endgültig Verfristung ein.

{:}{:en}

As is well known, the law on late repatriates was changed considerably in September 2013. Whereas previously it was necessary to provide evidence of German language skills provided by the family, so that not only the language test had to be passed, but also the family placement had to be established and, in addition, the continuous nationality certificate had to be positively established, now only a current nationality certificate and language skills, which can also exist independently of family placement, are important. The law explicitly states that the validity of earlier rejection notices does not prevent a new application. Accordingly, many Russian-Germans have filed applications and many have been successful.

In practice, there are now a number of cases in which the Federal Administrative Office invokes the force of res judicata. On the one hand, there are cases in which applications were previously rejected with final effect because of alleged lack of descent from German nationals within the meaning of the BVFG. However, in a landmark decision in 2018, the Federal Administrative Court actually stated that if the application was actually rejected at the time with reference to the lack of descent, a new application has no chance of success. In such cases, however, the rejection notices must be examined closely to determine whether they expressly refer to parentage or whether they state that there are doubts about parentage, but that these doubts can be left aside because other requirements (language or confession) are also lacking.

I have now seen a number of rejection notices, which were justified as follows: The applicant did not go to the language test despite several requests. Then the Federal Administrative Office rejected the application on the grounds that the applicant had not fulfilled his obligations to cooperate.

Following the amendment of the law in 2013, new applications were then submitted by such persons. These were then rejected on the grounds that the earlier rejection was not based on a circumstance covered by the amendment to the law (discontinuation of family mediation of language skills, reliance only on a current confession of nationality without consideration of a previous counterconfession), but was based on procedural law.

I have considerable legal reservations about this. What matters is whether the 2013 amendment to the law made it possible for the first time to successfully conduct an admission procedure. If the earlier procedure lacked family mediation of existing language skills or had an earlier counter-affirmation to another population group, then the individual’s application should have been rejected even if he or she had appeared for the language test. In substantive terms, therefore, the focus must be on whether the 2013 amendment to the law made it possible to issue an admission decision at all for the first time. If this is to be affirmed, a new procedure must be carried out.

It is important to know that the rejection of the application for a reopening of the procedure must be challenged in any case by means of the available legal remedy (objection or action, as the case may be) within the available period of one month, otherwise the time limit will be definitively exceeded.

{:}{:ru}

Как известно, закон о поздних репатриантах был значительно изменен в сентябре 2013 года. Если раньше необходимо было представить доказательства владения немецким языком в семье, с тем чтобы можно было не только сдать языковой тест, но и установить семейную расстановку и, кроме того, положительно установить свидетельство о непрерывном гражданстве, то теперь важны только действующее свидетельство о гражданстве и знание языка, которые также могут существовать независимо от семейной расстановки. В законе прямо указано, что действительность предыдущих уведомлений об отказе не препятствует подаче нового заявления. Соответственно, многие русско-немецкие граждане подали заявки, и многие из них добились успеха.

На практике в настоящее время существует ряд дел, в которых Федеральное управление по административным вопросам ссылается на res judicata. С одной стороны, есть случаи, когда ходатайства ранее отклонялись с окончательным эффектом на основании предполагаемого отсутствия происхождения от немецких граждан по смыслу BVFG. В данном случае, однако, Федеральный административный суд в своем знаковом решении от 2018 года фактически заявил, что если заявление было фактически отклонено в то время со ссылкой на отсутствие родословной, то новое заявление не имеет шансов на успех. В таких случаях, однако, уведомления об отказе должны быть внимательно изучены на предмет того, ссылаются ли они прямо на родословную или же в них говорится о наличии сомнений в отношении родства, но эти сомнения можно оставить в стороне, поскольку отсутствуют и другие требования (язык или признание).

В настоящее время я видел ряд уведомлений об отказе, которые были оправданы следующим образом: Заявитель не пошел на языковой тест, несмотря на несколько запросов. Затем Федеральный административный орган отклонил заявление на том основании, что заявитель не выполнил свои обязательства по сотрудничеству.

После внесения изменений в закон в 2013 году такие лица подали новые заявления. Затем они были отклонены на том основании, что ранее вынесенный отказ не был оправдан обстоятельствами, подпадающими под действие поправки к закону (прекращение семейного посредничества в языковых вопросах с опорой только на нынешнее признание гражданства без учета предыдущего контрсогласия), а основывался на процессуальном праве.

У меня есть серьезные юридические сомнения на этот счет. Вопрос заключается в том, позволила ли поправка 2013 года впервые успешно завершить процедуру приема. Если в предыдущем судебном разбирательстве отсутствовало семейное примирение существующих языковых навыков или предыдущее встречное подтверждение другой демографической группы, то в удовлетворении ходатайства лица должно было быть отказано даже в том случае, если оно явилось для прохождения языкового теста. Таким образом, с точки зрения существа основное внимание должно быть сосредоточено на том, позволила ли поправка к закону 2013 года впервые в истории принять решение о допуске. Для подтверждения этого необходимо провести новую процедуру.

Важно знать, что отклонение ходатайства о возобновлении процедуры в любом случае должно быть оспорено с помощью имеющегося средства правовой защиты (возражение или действие, в зависимости от обстоятельств) в течение одного месяца, в противном случае срок будет окончательно превышен.

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Neuregelung der jüdischen Zuwanderung

Die maßgebliche „Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 – zuletzt geändert am 13. Januar 2015 – in der Fassung vom 21. Mai 2015“ wurde modifiziert.

Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nun auch Personen, die nicht nur von einem jüdischen Elternteil, sondern auch solche, die von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen. Mit „jüdisch“ ist gemeint, dass sich dies aus staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden oder sonstigen staatlichen Dokumenten (Inlandspas, Militärpass) ergibt. Beispiel: Der Antragsteller Vladimir Roth wurde im Jahre 1980 geboren. In seinem Inlandspass und auch in sonstigen Papieren wie zum Beispiel dem Militärpass war niemals die jüdische Nationalität eingetragen. Seine 1960 geborene Mutter ist zwar jüdisch, allerdings war auch nie in Ihrem Inlandspass oder in sonstigen relevanten Dokumenten die jüdische Nationalität eingetragen, sondern nur in den entsprechenden Dokumenten der 1940 geborenen Großmutter mütterlicherseits. Nach bisheriger Rechtslage hätte der Antrag von Vladimir Roth abgelehnt werden müssen; lediglich seine Großmutter (aufgrund eigener jüdischer Nationalität) und seine Mutter (aufgrund Abstammung) hätten Aufnahme finden können. Die Neuregelung macht damit Schluss und Vladimir Roth kann nun doch Aufnahme finden.

Wie ist nun bei Personen zu verfahren, deren Antrag in der Vergangenheit mit der Begründung, dass lediglich eine jüdische Abstammung auf Großelternebene vorliege, abgelehnt worden ist? Antwort: Hier kann nun ein Neuantrag gestellt werden. Aus der zitierten Anordnung ergibt sich nicht eindeutig, ob hier die 3-Monate-Frist für das Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren gilt. Vorsorglich sollte der neue Antrag daher binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem man von der Neuregelung erfahren hatte, gestellt werden.

Es geht des weiteren um die Personen, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage erhalten hatten und diese ablaufen ließen. Bisher bestand nur die Möglichkeit, die Aufnahmezusage für einen relativ kurzen Zeitraum verlängern zu lassen. Dann musste man sich entscheiden. Ließ man sie dann verstreichen, war eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Eine Ausnahme galt nur für den Fall, wenn die erneute Antragstellung bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte. In der Praxis führte dies dazu, dass alle diejenigen, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage erhalten hatten und diese nicht nutzten, auf Dauer von der Aufnahme ausgeschlossen waren.

Die Anordnung beinhaltet nun folgende sensationelle Änderung: Alle bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen sind irrelevant. Es kann also ein neuer Antrag gestellt werden.

Wenn die Aufnahmezusage ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 abgelaufen ist, kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn für die Nichtinanspruchnahme ein „triftiger Grund“ glaubhaft gemacht werden kann.

Wer also eine Aufnahmezusage bekommen hat, die ab dem 1. Januar 2009 abgelaufen ist (das können auch schon Aufnahmezusagen aus dem Jahre 2007 oder 2008 sein), der muss bei der Antragstellung darlegen, dass ein triftiger Grund für die Nichtübersiedlung bestand. Die Frage ist natürlich, was darunter zu verstehen ist. Vielfach machen Antragsteller geltend, dass sie wegen einer schweren Erkrankung von Eltern oder Schwiegereltern nicht nach Deutschland übersiedeln konnten. Dies ist der mir am häufigsten geschilderte Fall. Andere Fallkonstellationen sind denkbar. Die Formulierung „triftiger Grund“ ist insofern relativ offen.

Wenn dann eine Ablehnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit der Begründung erfolgt, dass kein triftiger Grund für die Nichtnutzung der Aufnahmezusage vorhanden war, kann hiergegen binnen Monatsfrist Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eingelegt werden.

Wie gesagt, haben die Personen es leichter, deren Aufnahmezusage bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufen ist. Sie müssen keinen triftigen Grund glaubhaft machen.

Wichtig ist aber, dass Personen, die jetzt eine Aufnahmezusage erhalten haben oder demnächst eine erhalten, für den Fall, dass sie über einen Aufschub der Übersiedlung nach Deutschland nachdenken, zunächst einmal versuchen müssen, die Aufnahmezusage verlängern zu lassen. Möglicherweise wird dann nämlich für den Fall des Ablaufs der Aufnahmezusage (im Jahre 2015) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einwenden, dass zunächst einmal die Verlängerungsmöglichkeiten hätten genutzt werden müssen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei nachgewiesener längerer Krankheit des Antragstellers seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außergewöhnlichen Problemen bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurzer Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums oder ähnliches des Antragstellers seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes. Andere Gründe sind denkbar. Das Bundesamt entscheidet darüber. Die Verlängerung muss nicht nur vor Ablauf des Ein-Jahres-Gültigkeitszeitraumes der Aufnahmezusage beantragt werden, sie muss bis dahin auch tatsächlich erfolgen. Insofern sollte man kein Risiko eingehen.

Die neuen Regeln können in Verbindung mit bereits bestehenden Vorschriften besonders für Personen aus der Ukraine von Bedeutung sein:

Nach der Anordnung kann von dem Erfordernis der Grundkenntnisse deutscher Sprache gemäß A1 neben allgemeinen Härtefällen abgesehen werden, wenn der Erwerb oder die Zertifizierung solcher Sprachkenntnisse infolge von besonderen und durch das Auswärtige Amt bestätigten regionalen Gegebenheiten auf Dauer unmöglich ist und somit die Aufnahmezusage mit der Auflage erteilt werden kann, die Sprachkenntnisse innerhalb von zwölf Monaten nach der Einreise nachzuweisen. Dies wurde schon im Januar so geregelt. Diese Vorschrift passt natürlich insbesondere auf die Verhältnisse in der Ukraine, insbesondere den Bürgerkriegsregionen. Dort ist es nicht mehr möglich, einen Sprachkurs zu besuchen. Von Bedeutung ist auch, dass vom Bundesamt zugesichert wurde, dass die Antragstellung in der deutschen Botschaft in Kiew ohne lange Wartezeiten ermöglicht werden soll und Anträge aus der Ukraine vorrangig bearbeitet werden. Hier bieten sich sowohl für Personen, die erstmals einen Antrag stellen wollen, als auch für solche, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage haben ablaufen lassen, völlig neue Perspektiven.

Information des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge




Fachkräftezuwanderungsgesetz

Die Bundesregierung hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Wenn alles plangemäß verläuft, wird es zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zurzeit wird das Gesetz abschließend beim Bundesrat beraten. Was wird im wesentlichen geregelt?

Zurzeit gilt hinsichtlich des Zuzugs von Arbeitnehmern ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur für bestimmte Berufe ist geregelt, dass Ausländer nach Deutschland übersiedeln können. Nun ist geplant, dass zukünftig jede Person in Deutschland arbeiten kann, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommen, soll grundsätzlich verzichtet werden.

Bedeutet das nun, dass „jeder“ kommen kann? Antwort: Nein. Man beachte, dass eine Zuwanderung nur in Berufe mit anerkannter Qualifikation möglich sein soll. Ungelernte oder angelernte Hilfskräfte können also nicht kommen. Des weiteren muss die betreffende Person einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Dies engt schon die Auswahl auf Personen ein, die über Kontakte nach Deutschland und über relevante deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Des weiteren ist der Wegfall der Vorrangprüfung mit einem Ausnahmevorbehalt für bestimmte Gebiete versehen. Schlussendlich muss berücksichtigt werden, dass für die meisten wichtigen Auswanderungsländer Visumspflicht besteht, mithin ist ist nicht möglich, als Besucher nach Deutschland zu kommen, um sofort zu arbeiten.

Probeweise soll ermöglicht werden, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen können sie in dieser Zeit aber nicht erhalten. Hier gilt natürlich wieder die Einschränkung, dass nur Personen mit anerkannter Berufsausbildung diese Chance bekommen. Außerdem müssen die Betreffenden nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Der Betreffende muss also über relevante Ersparnisse verfügen. Schließlich muss der Betreffende über gute Deutschkenntnisse verfügen, denn ansonsten ist prognostizierbar, dass er keinen Job finden wird.

Im Gespräch ist auch eine Verschärfung der Anforderungen an ausländische Personen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen müssen.

In diesem Zusammenhang sind auch Regelungen für berufstätige Asylantragsteller im Gespräch. Es soll die sogenannte Beschäftigungsduldung kommen. Wenn der Betreffende 18 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, straffrei ist, seine Identität geklärt ist und er schon seit mindestens zwölf Monaten geduldet ist, soll eine Duldung für bis zu 30 Monate erteilt werden. Danach soll bei weiterer Beschäftigung ein Übergang in die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden. Im Ergebnis betrifft diese Regelung allerdings nur einen kleineren Teil der Asylantragsteller.

Wie gesagt, befindet sich das Gesetz noch in der Gesetzgebungsphase. Wir müssen also den endgültigen Abschluss der Beratungen abwarten und den endgültigen Gesetzestext. Auf jeden Fall ist es ein Paradigmenwechsel in der deutschen Zuzugspolitik, wenn auch wegen der vielen Einschränkungen die praktischen Auswirkungen sich in Grenzen halten werden, da letztendlich die Bedürfnisse der Wirtschaft maßgeblich sind. Eine Massenzuwanderung in Sozialleistungen und Hilfstätigkeiten wird es also nicht geben.




Brexit – Achtung Fristen!

Brexit und Einbürgerung: Im Falle eines ungeregelten Brexits müssen Einbürgerungsanträge bis zum 29. März 2019 gestellt werden, damit die Antragsteller noch in den Genuss der Einbürgerung unter Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit kommen können.

Am 29 März 2019 um 23:00 Uhr britischer Zeit und 0:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit wird das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austreten, dies sowohl gemäß dem ausgehandelten Austrittsabkommen oder auch ohne Anwendung dieses Abkommens. Für in Deutschland lebende britische Staatsangehörige ergeben sich somit erhebliche Veränderungen in Bezug auf ihren aufenthaltsrechtlichen Bleibestatus, aber auch in Bezug auf andere Statusrechte, wie zum Beispiel die Vereinbarkeit mit dem Beamtenstatus oder die Anerkennung beruflicher Abschlüsse.

Im Falle eines geregelten Austritts wird direkt nach dem Austritt am 29 März 2019 eine zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. In dieser Zeit gelten die Freizügigkeitsregeln der EU weiter fort. Auch in Bezug auf Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger wird dann eine Übergangsregelung dahingehend gelten, dass Einbürgerungsanträge, die vor Ablauf der Übergangsphase (also bis zum 31. Dezember 2020) gestellt worden sind, nach geltendem Recht beschieden werden müssen. Dies hat dann die vorteilhafte Folge, dass die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen muss, von britischen Staatsangehörigen also weiterhin nicht verlangt wird, dass sie den Verlust der britischen Staatsangehörigkeit herbeiführen.

Die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sollen auch für britische Staatsangehörige gelten, die nach dem Austritt noch innerhalb der Übergangszeit (31. Dezember 2020) nach Deutschland ziehen. Allerdings ist von Seiten der Ausländerbehörde für diese Fälle schon ein Registrierungsverfahren geplant.

Personen, die nach fünf Jahren Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, müssen dieses dann behalten, etwa durch Umwandlung in eine ausländerrechtliche Niederlassungserlaubnis.

Im Falle eines ungeregelten Austritts mit Ablauf des 29. März 2019 sieht die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt eine völlige Rechtlosigkeit britischer Staatsangehöriger vor: Eine visumsfreie Einreise wäre ausgeschlossen und sämtliche britischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, würden von einem Tag auf den anderen ihr Aufenthaltsrecht verlieren und dürften insbesondere nicht erwerbstätig sein.

Hinsichtlich der visafreien Einreise ist allerdings jetzt schon geplant, für den Fall eines ungeregelten Brexits die EU-Visaverordnung dahingehend zu ändern, dass eine Einreise für drei Monate problemlos möglich ist, genauso etwa wie bei kanadischen oder amerikanischen Staatsangehörigen.

Des weiteren hat die Bundesregierung schon angekündigt, über eine Notverordnung eine dreimonatige Übergangsphase zu schaffen, innerhalb derer sich die betroffenen britischen Staatsangehörigen legal in Deutschland aufhalten und auch weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Allerdings müssen sie dann bis zum Ablauf dieser dreimonatigen Übergangszeit einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Der weitere Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit sind dann für die Zeit zwischen der Antragstellung und der Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt. Materiellrechtlich stellt dies also einen Wechsel dar zwischen dem automatischen Aufenthaltsrecht infolge der Ausübung der Freizügigkeit als EU-Staatsangehöriger hin zu einem Aufenthaltsrecht, welches von der Entscheidung der Ausländerbehörde abhängig ist.

Innerhalb dieser drei Monate wäre der Gesetzgeber dann gezwungen, eine umfassende Altfallregelung für alle in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen zu schaffen. Des weiteren müsste der Gesetzgeber dann angemessene materiellrechtliche Kriterien finden. Das deutsche Aufenthaltsrecht, welches für Drittstaatsangehörige gilt, ist nämlich im wesentlichen auf Fälle des Familiennachzuges sowie privilegierte Fälle der Erwerbsmigration (Bluecard, Schlüsselpersonal von ausländischen Firmen, Fachkräftezuwanderung) zugeschnitten. Der britische Staatsangehörige, der zum Beispiel über keinen Hochschulabschluss verfügt und der in einem Dienstleistungsberuf arbeitet, der nicht als Mangelberuf qualifiziert ist, würde dann aus dem Raster fallen. Ich denke, dass ein politischer Wille besteht, solche Fälle human zu regeln.

Des weiteren würde für den Neuzuzug britischer Staatsangehöriger das geltende Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige gelten. Es ist äußerst fraglich, ob dies flexibel genug auf die ökonomischen Bedürfnisse der weiterhin eng verbundenen beiden Volkswirtschaften reagieren kann. Den gesetzlichen Neuregelungen sehe ich insofern mit Spannung entgegen (falls es tatsächlich zu einem ungeregelten Brexit kommt, aber spätestens nach dem 31. Dezember 2020).

Hinsichtlich der Einbürgerung sieht der Entwurf eines Brexit- Übergangsgesetzes vor, dass Einbürgerungsanträge, die bis allerspätestens einschließlich zum 29. März 2019 gestellt worden sind, weiterhin nach dem für die Antragsteller günstigeren Recht behandelt werden soll, mithin die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich ist. Wichtig zu wissen ist, dass für den Einbürgerungsantrag kein Formzwang besteht, theoretisch nicht einmal Schriftzwang. Ein schriftlich gestellter und postalisch rechtzeitig eingehender Antrag muss also nach altem Recht behandelt werden, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Einbürgerungsbehörde sich imstande sieht, noch bis einschließlich zum 29 März 2019 einen Termin für die Antragstellung zu vergeben. Notfalls muss man hier selbst aktiv werden!

Auch wenn zu erwarten ist, dass der deutsche Gesetzgeber bemüht sein wird, großzügige Regeln zu finden, die auf die persönliche Situation der britischen Staatsangehörigen Rücksicht nehmen, sind Problemfälle denkbar. Es wird wohl das Bestreben des Gesetzgebers sein, letztendlich die Befugnis zur behördlichen Entscheidung über den Aufenthalt jedes in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen zu bekommen (nach EU-Recht wird hingegen das Aufenthaltsrecht nicht durch Entscheidung der Behörde vergeben, sondern entsteht automatisch durch Ausübung des Freizügigkeitsrechts). Daraus können sich Problemkonstellationen ergeben, etwa wenn britische Staatsangehörige Sozialleistungen beziehen, wegen Straftaten verurteilt worden sind oder aus sonstigen Gründen ein staatliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes formuliert wird.

Diesbezüglich wird sich dann in den nächsten Jahren die Frage darauf konzentrieren, ob sich zum Beispiel Freizügigkeitsberechtigte, die nach fünf Jahren Ausübung des Freizügigkeitsrechts ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, auf eine völkerrechtliche Gewährleistung desselben begründen können. Nach Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) ist der Schutz des Privat- und Familienlebens essenziell. Insbesondere bei längeren Aufenthalten in Deutschland sind die persönlichen Interessen der Betroffenen regelmäßig höher zu bewerten als staatliche Interessen. Entscheidungen der Ausländerbehörde, die ein Aufenthaltsrecht verneinen, müssen also an diesem strengen Maßstab gemessen werden. Gegebenenfalls muss Rechtsschutz durch ein Verwaltungsgericht eingeholt werden.

Als geschützt dürften auch Berufsqualifikationen sowie Eigentumsrechte und vertraglich begründete Rechte gelten.

Hinsichtlich von britischen Staatsangehörigen, die Beamte einer deutschen Körperschaft sind, ist geplant, Sonderregelungen zu finden. Nach geltendem Recht dürfen EU-Staatsangehörige in Deutschland verbeamtet werden. In Hessen zum Beispiel ist geplant, eine Möglichkeit zu schaffen, jeden Einzelfall zu prüfen und dann das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Gegen negative Entscheidungen der Behörden kann dann auch der Verwaltungsrechtsweg eingeschlagen werden.

Ungeklärt ist bisher auch das Schicksal der in Deutschland lebenden britischen Studenten. Ich gehe davon aus, dass hier eine Regelung gefunden werden wird.




ALG II – Übernahme von Maklergebühren

Pressemitteilung des Sozialgerichts Frankfurt am Main

„Der Fall: Der Leistungsempfänger bewohnt in Bad Vilbel eine Wohnung, die hinsichtlich ihrer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409,00 Euro kalt unangemessen teuer ist. Der Leistungsträger, der diese Unterkunftskosten zunächst zahlte, forderte den Leistungsempfänger auf, sich um angemessenen, also günstigeren Wohnraum zukümmern. Die Übernahme von Maklergebühren schloss er aus.

Das Bemühen um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte sich der Leistungsempfänger nicht beworben. Ab dem 1.2.2006 erhielt er daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten. Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Maklergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Wohnungsbeschaffungskosten. Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen.

(Beschluss vom 31.3.2006, Az 48 AS 123/06 ER)

Anmerkung: Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten (um solche handelt es sich bei Maklergebühren) bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlaßt oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Es ist also zunächst um Zusicherung zu ersuchen. Wird diese verweigert oder ist die Behörde untätig, besteht die Möglichkeit, sozialgerichtlichen Rechtsschutz einzuholen. Eine nachträgliche Geltendmachung der Kosten (für den Fall etwa, daß die Behörde sich weigert oder untätig bleibt und der Betreffene trotzdem die Kautionsverpflichtung eingeht) ist im Einzelfall denkbar, jedoch sollte nur nach Überprüfung durch einen Fachmann so vorgegangen werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht im Sozialrecht die Besonderheit, daß ein Neuantrag nach § 44 SGB X gestellt werden kann.