Fachanwalt für Migrationsrecht

Am 28.06.2017 ist Herrn Rechtsanwalt Puhe vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main die Befugnis verliehen worden, die Bezeichnung „Fachanwalt für Migrationsrecht“ zu führen.




Brexit – Achtung Fristen!

Brexit und Einbürgerung: Im Falle eines ungeregelten Brexits müssen Einbürgerungsanträge bis zum 29. März 2019 gestellt werden, damit die Antragsteller noch in den Genuss der Einbürgerung unter Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit kommen können.

Am 29 März 2019 um 23:00 Uhr britischer Zeit und 0:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit wird das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austreten, dies sowohl gemäß dem ausgehandelten Austrittsabkommen oder auch ohne Anwendung dieses Abkommens. Für in Deutschland lebende britische Staatsangehörige ergeben sich somit erhebliche Veränderungen in Bezug auf ihren aufenthaltsrechtlichen Bleibestatus, aber auch in Bezug auf andere Statusrechte, wie zum Beispiel die Vereinbarkeit mit dem Beamtenstatus oder die Anerkennung beruflicher Abschlüsse.

Im Falle eines geregelten Austritts wird direkt nach dem Austritt am 29 März 2019 eine zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. In dieser Zeit gelten die Freizügigkeitsregeln der EU weiter fort. Auch in Bezug auf Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger wird dann eine Übergangsregelung dahingehend gelten, dass Einbürgerungsanträge, die vor Ablauf der Übergangsphase (also bis zum 31. Dezember 2020) gestellt worden sind, nach geltendem Recht beschieden werden müssen. Dies hat dann die vorteilhafte Folge, dass die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen muss, von britischen Staatsangehörigen also weiterhin nicht verlangt wird, dass sie den Verlust der britischen Staatsangehörigkeit herbeiführen.

Die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sollen auch für britische Staatsangehörige gelten, die nach dem Austritt noch innerhalb der Übergangszeit (31. Dezember 2020) nach Deutschland ziehen. Allerdings ist von Seiten der Ausländerbehörde für diese Fälle schon ein Registrierungsverfahren geplant.

Personen, die nach fünf Jahren Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, müssen dieses dann behalten, etwa durch Umwandlung in eine ausländerrechtliche Niederlassungserlaubnis.

Im Falle eines ungeregelten Austritts mit Ablauf des 29. März 2019 sieht die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt eine völlige Rechtlosigkeit britischer Staatsangehöriger vor: Eine visumsfreie Einreise wäre ausgeschlossen und sämtliche britischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, würden von einem Tag auf den anderen ihr Aufenthaltsrecht verlieren und dürften insbesondere nicht erwerbstätig sein.

Hinsichtlich der visafreien Einreise ist allerdings jetzt schon geplant, für den Fall eines ungeregelten Brexits die EU-Visaverordnung dahingehend zu ändern, dass eine Einreise für drei Monate problemlos möglich ist, genauso etwa wie bei kanadischen oder amerikanischen Staatsangehörigen.

Des weiteren hat die Bundesregierung schon angekündigt, über eine Notverordnung eine dreimonatige Übergangsphase zu schaffen, innerhalb derer sich die betroffenen britischen Staatsangehörigen legal in Deutschland aufhalten und auch weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Allerdings müssen sie dann bis zum Ablauf dieser dreimonatigen Übergangszeit einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Der weitere Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit sind dann für die Zeit zwischen der Antragstellung und der Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt. Materiellrechtlich stellt dies also einen Wechsel dar zwischen dem automatischen Aufenthaltsrecht infolge der Ausübung der Freizügigkeit als EU-Staatsangehöriger hin zu einem Aufenthaltsrecht, welches von der Entscheidung der Ausländerbehörde abhängig ist.

Innerhalb dieser drei Monate wäre der Gesetzgeber dann gezwungen, eine umfassende Altfallregelung für alle in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen zu schaffen. Des weiteren müsste der Gesetzgeber dann angemessene materiellrechtliche Kriterien finden. Das deutsche Aufenthaltsrecht, welches für Drittstaatsangehörige gilt, ist nämlich im wesentlichen auf Fälle des Familiennachzuges sowie privilegierte Fälle der Erwerbsmigration (Bluecard, Schlüsselpersonal von ausländischen Firmen, Fachkräftezuwanderung) zugeschnitten. Der britische Staatsangehörige, der zum Beispiel über keinen Hochschulabschluss verfügt und der in einem Dienstleistungsberuf arbeitet, der nicht als Mangelberuf qualifiziert ist, würde dann aus dem Raster fallen. Ich denke, dass ein politischer Wille besteht, solche Fälle human zu regeln.

Des weiteren würde für den Neuzuzug britischer Staatsangehöriger das geltende Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige gelten. Es ist äußerst fraglich, ob dies flexibel genug auf die ökonomischen Bedürfnisse der weiterhin eng verbundenen beiden Volkswirtschaften reagieren kann. Den gesetzlichen Neuregelungen sehe ich insofern mit Spannung entgegen (falls es tatsächlich zu einem ungeregelten Brexit kommt, aber spätestens nach dem 31. Dezember 2020).

Hinsichtlich der Einbürgerung sieht der Entwurf eines Brexit- Übergangsgesetzes vor, dass Einbürgerungsanträge, die bis allerspätestens einschließlich zum 29. März 2019 gestellt worden sind, weiterhin nach dem für die Antragsteller günstigeren Recht behandelt werden soll, mithin die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich ist. Wichtig zu wissen ist, dass für den Einbürgerungsantrag kein Formzwang besteht, theoretisch nicht einmal Schriftzwang. Ein schriftlich gestellter und postalisch rechtzeitig eingehender Antrag muss also nach altem Recht behandelt werden, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Einbürgerungsbehörde sich imstande sieht, noch bis einschließlich zum 29 März 2019 einen Termin für die Antragstellung zu vergeben. Notfalls muss man hier selbst aktiv werden!

Auch wenn zu erwarten ist, dass der deutsche Gesetzgeber bemüht sein wird, großzügige Regeln zu finden, die auf die persönliche Situation der britischen Staatsangehörigen Rücksicht nehmen, sind Problemfälle denkbar. Es wird wohl das Bestreben des Gesetzgebers sein, letztendlich die Befugnis zur behördlichen Entscheidung über den Aufenthalt jedes in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen zu bekommen (nach EU-Recht wird hingegen das Aufenthaltsrecht nicht durch Entscheidung der Behörde vergeben, sondern entsteht automatisch durch Ausübung des Freizügigkeitsrechts). Daraus können sich Problemkonstellationen ergeben, etwa wenn britische Staatsangehörige Sozialleistungen beziehen, wegen Straftaten verurteilt worden sind oder aus sonstigen Gründen ein staatliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes formuliert wird.

Diesbezüglich wird sich dann in den nächsten Jahren die Frage darauf konzentrieren, ob sich zum Beispiel Freizügigkeitsberechtigte, die nach fünf Jahren Ausübung des Freizügigkeitsrechts ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, auf eine völkerrechtliche Gewährleistung desselben begründen können. Nach Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) ist der Schutz des Privat- und Familienlebens essenziell. Insbesondere bei längeren Aufenthalten in Deutschland sind die persönlichen Interessen der Betroffenen regelmäßig höher zu bewerten als staatliche Interessen. Entscheidungen der Ausländerbehörde, die ein Aufenthaltsrecht verneinen, müssen also an diesem strengen Maßstab gemessen werden. Gegebenenfalls muss Rechtsschutz durch ein Verwaltungsgericht eingeholt werden.

Als geschützt dürften auch Berufsqualifikationen sowie Eigentumsrechte und vertraglich begründete Rechte gelten.

Hinsichtlich von britischen Staatsangehörigen, die Beamte einer deutschen Körperschaft sind, ist geplant, Sonderregelungen zu finden. Nach geltendem Recht dürfen EU-Staatsangehörige in Deutschland verbeamtet werden. In Hessen zum Beispiel ist geplant, eine Möglichkeit zu schaffen, jeden Einzelfall zu prüfen und dann das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Gegen negative Entscheidungen der Behörden kann dann auch der Verwaltungsrechtsweg eingeschlagen werden.

Ungeklärt ist bisher auch das Schicksal der in Deutschland lebenden britischen Studenten. Ich gehe davon aus, dass hier eine Regelung gefunden werden wird.




ALG II – Übernahme von Maklergebühren

Pressemitteilung des Sozialgerichts Frankfurt am Main

„Der Fall: Der Leistungsempfänger bewohnt in Bad Vilbel eine Wohnung, die hinsichtlich ihrer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409,00 Euro kalt unangemessen teuer ist. Der Leistungsträger, der diese Unterkunftskosten zunächst zahlte, forderte den Leistungsempfänger auf, sich um angemessenen, also günstigeren Wohnraum zukümmern. Die Übernahme von Maklergebühren schloss er aus.

Das Bemühen um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte sich der Leistungsempfänger nicht beworben. Ab dem 1.2.2006 erhielt er daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten. Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Maklergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Wohnungsbeschaffungskosten. Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen.

(Beschluss vom 31.3.2006, Az 48 AS 123/06 ER)

Anmerkung: Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten (um solche handelt es sich bei Maklergebühren) bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlaßt oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Es ist also zunächst um Zusicherung zu ersuchen. Wird diese verweigert oder ist die Behörde untätig, besteht die Möglichkeit, sozialgerichtlichen Rechtsschutz einzuholen. Eine nachträgliche Geltendmachung der Kosten (für den Fall etwa, daß die Behörde sich weigert oder untätig bleibt und der Betreffene trotzdem die Kautionsverpflichtung eingeht) ist im Einzelfall denkbar, jedoch sollte nur nach Überprüfung durch einen Fachmann so vorgegangen werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht im Sozialrecht die Besonderheit, daß ein Neuantrag nach § 44 SGB X gestellt werden kann.




Zwangsarbeiterentschädigung

Für die Angehörigen der Verschleppungsgeneration unter den Russlanddeutschen gibt es nun eine erfreuliche Nachricht: Die Bundesregierung hat einen Entschädigungsfonds für zivile deutsche Zwangsarbeiter geschaffen. Wer zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. April 1956 als Zivilperson wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten musste, kann nun auf Antrag eine einmalige Entschädigung von 2500 € erhalten. Zu unterscheiden ist diese Leistung von der pauschalen Eingliederungshilfe für Spätaussiedler in Höhe von 2046 € bzw. 3068 €. Diese Eingliederungshilfe bezieht sich nur auf erlittenen Gewahrsam. Wer zusätzlich Zwangsarbeit leisten musste, erhält nun weitere 2500 €. Im einzelnen:

Bei der Richtlinie handelt es sich um die „Bekanntmachung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie)“. Sie ist am 7. Juli 2016 in Kraft getreten. Im Bundeshaushalt sind hierfür insgesamt 50 Millionen € zur Verfügung gestellt worden. Daraus folgt, dass 20.000 Personen mit der Entschädigung von je 2500 € ausgestattet werden können. Die Behörde ist berechtigt, die Auszahlung von der Reihenfolge der Anträge abhängig zu machen, sodass Personen, die zu spät den Antrag stellen, davon ausgeschlossen werden können.

Für die Antragstellung besteht eine Frist bis spätestens zum 31. Dezember 2017. Der Antrag ist an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, zu richten. (Anmerkung für dich: Diese Außenstelle wird ausdrücklich in der Richtlinie und den sonstigen offiziellen Materialien genannt. Ich wusste gar nicht, dass es die noch gibt. Vor zehn oder 15 Jahren haben die da noch Spätaussiedler verarztet. Da in der Richtlinie steht, dass der Antrag dort einzureichen ist, darf in dem Artikel auf keinen Fall stehen, dass der Antrag nur einfach beim Bundesverwaltungsamt, etwa in Köln, Bramsche oder Friedland, eingehen muss. Diese Auskunft wäre falsch. Also nur Hamm!).

In der Richtlinie heißt es auch, dass für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland auch der fristgerechte Eingang bei einer deutschen Auslandsvertretung ausreichend sei.

Ein spezielles Antragsformular kann auf der Seite des Bundesverwaltungsamts heruntergeladen werden. Für weitere Auskünfte steht ein telefonischer Service in Deutschland unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 0228 – 99 – 358 9800. Per Mail kann die Servicestelle unter adz@bva.bund.de erreicht werden.

Berechtigt sind auch Hinterbliebene, wenn der Zwangsarbeiter in der Zeit zwischen dem 27. November 2015 und dem 31. Dezember 2017 verstorben ist. Als Hinterbliebene kommen zum Beispiel Kinder oder Ehegatten in Betracht. Stirbt der Berechtigte nach erfolgter Antragstellung, muss das Bundesverwaltungsamt hierüber informiert werden. Die Leistungsberechtigung erlischt, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder die Sonderrechtsnachfolge nicht bis zum 31. Dezember 2017 angezeigt haben.

Inhaltlich erfasst die Richtlinie all diejenigen, die in der Sowjetunion Zwangsarbeit leisten mussten. Es werden also nicht nur Deutsche, die nach 1945 in die Sowjetunion zur Zwangsarbeit verschleppt worden sind, erfasst, sondern auch deutsche Sowjetbürger (Rußlanddeutsche), die ab 1941 Zwangsarbeit leisten mussten. Hierbei sind insbesondere die Personen in der Arbeitsarmee (Trudarmee) gemeint.

Die Betreffenden müssen deutsche Volkszugehörige im Sinne der Vorschrift sein. Nicht erfasst werden also Personen, die lediglich deutscher Herkunft sind, aber nicht die üblichen Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur vorweisen. Typisches Beweismittel ist insoweit natürlich die Spätaussiedlerbescheinigung oder der Vertriebenenausweis. In Einzelfällen kann aber die Volkszugehörigkeit auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Des weiteren muss glaubhaft gemacht werden, dass Zwangsarbeit geleistet wurde. Dies ist natürlich in vielen Fällen schwierig, da dies meistens nicht im Arbeitsbuch eingetragen wurde.

Die Zwangsarbeit kann natürlich in erster Linie durch Vorlage schriftlicher Nachweise glaubhaft gemacht werden. Natürlich gibt es hier Beweisprobleme. Die Frage ist natürlich auch, ob schriftliche Zeugenaussagen anderer Personen helfen können oder eine glaubhafte persönliche Schilderung der Verhältnisse. Dies wird dann die Praxis klären. Wichtig ist, dass zutreffende und nachvollziehbare Angaben gemacht werden, denn das Bundesverwaltungsamt kann die Leistung versagen, wenn jemand grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben, gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.

Was kann getan werden, wenn das Bundesverwaltungsamt den Antrag ablehnt? Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen sogenannten Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt eingelegt werden kann. Wenn der Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält dahingehend, dass binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann, muss diese Frist unbedingt gewahrt werden. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs kann dann wiederum binnen eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die Praxis wird zeigen, inwiefern es zur Auszahlung kommt. Grundsätzlich kommen recht viele Antragsteller hierfür in Betracht. Da die betreffenden Personen nicht während des ganzen Zeitraums von 1939-1956 Zwangsarbeit geleistet haben müssen, sondern also auch zum Beispiel Personen in Betracht kommen, die noch in den letzten Monaten des Jahres 1956 Zwangsarbeit geleistet haben, ist der Personenkreis relativ weit. Zu bedenken ist auch, dass viele Russlanddeutsche schon als Kinder Zwangsarbeit leisten mussten, teilweise sogar im Alter von weniger als zehn Jahren. Dies berechtigt auch zur Entschädigung.