Visafreiheit Ukraine und Georgien

Wie soeben bekannt geworden ist, steht die Visfreiheit für Staatsbürger Georgiens und der Ukraine kurz bevor:

Der europäische Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehöriger bei Reisen in die EU von der Visumspflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten. Die Verordnung muss noch vom Rat und vom europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Es kann also noch einige Wochen dauern, bis die Visumsfreiheit tatsächlich realisiert ist.

Die EU Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt. Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumsfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Im Gegensatz zur Regelung für Georgien liegt hier noch keine Verordnung vor. Die Verordnung muss also noch vom Rat verabschiedet werden und das europäische Parlament muss abstimmen. Der ganze Mechanismus kann also noch etwas mehr Zeit benötigen als im Falle Georgiens.

Welche Konsequenzen hat dies für Staatsangehörige dieser beiden Staaten:

Die Regelung betrifft lediglich Besuchsaufenthalte im Schengen-Raum. Während des Besuches darf der betreffende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist auch nicht möglich, visumsfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sodann bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (sprich: Aufenthaltserlaubnis) zu stellen. Der betreffende wird dann rechtsfehlerfrei auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vertreten.

Hinsichtlich des Heftes diskutierten Frage der Familienzusammenführung gilt folgendes: Eine Eheschließung in Dänemark wird weiterhin nicht dazu führen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde den Fall bearbeiten kann. Vielmehr ist auch nach einer Eheschließung in Dänemark der Visumsweg zu beschreiten. Anders ist es hingegen, wenn jemand in Deutschland die Ehe schließt. Allerdings ist es unter Ausländerrechtsjuristen umstritten, ob dann eine verkappte illegale Einreise vorliegt, so das dann wiederum die Auslandsvertretung zuständig wäre.

Immer wieder wird die Fragestellung aufgeworfen, ob der betreffende Ausländer in Familienzusammenführungsfällen auf diese Weise nach Deutschland einreisen kann, um hier die für die Familienzusammenführung erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Wer während eines Besuchsaufenthaltes persönlich Deutsch lernt, dem ist dies nicht verwehrt. Es ist typisch für ein Besuchsaufenthalt, dass man dann sich mehr mit der Sprache des Besuchslandes beschäftigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand in Deutschland einen Sprachkurs besucht. Gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ist hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur in Form eines Visums von der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. Derjenige, der als Besucher in Wirklichkeit einen Sprachkurs besucht, verstößt gegen geltendes Recht und riskiert eine Ausweisungsverfügung. Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand z. B. im Familienkreise intensiv Deutsch lernt und jede Gelegenheit zum Deutsch sprechen nutzt.

Wie soeben bekannt geworden ist, steht die Visfreiheit für Staatsbürger Georgiens und der Ukraine kurz bevor:

Der europäische Rat hat am 27. Februar 2017 eine Verordnung verabschiedet, mit der georgische Staatsangehöriger bei Reisen in die EU von der Visumspflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten. Die Verordnung muss noch vom Rat und vom europäischen Parlament unterzeichnet werden. Sie wird sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Es kann also noch einige Wochen dauern, bis die Visumsfreiheit tatsächlich realisiert ist.

Die EU Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt. Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumsfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor. Im Gegensatz zur Regelung für Georgien liegt hier noch keine Verordnung vor. Die Verordnung muss also noch vom Rat verabschiedet werden und das europäische Parlament muss abstimmen. Der ganze Mechanismus kann also noch etwas mehr Zeit benötigen als im Falle Georgiens.

Welche Konsequenzen hat dies für Staatsangehörige dieser beiden Staaten:

Die Regelung betrifft lediglich Besuchsaufenthalte im Schengen-Raum. Während des Besuches darf der betreffende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist auch nicht möglich, visumsfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sodann bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums (sprich: Aufenthaltserlaubnis) zu stellen. Der betreffende wird dann rechtsfehlerfrei auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vertreten.

Hinsichtlich des Heftes diskutierten Frage der Familienzusammenführung gilt folgendes: Eine Eheschließung in Dänemark wird weiterhin nicht dazu führen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde den Fall bearbeiten kann. Vielmehr ist auch nach einer Eheschließung in Dänemark der Visumsweg zu beschreiten. Anders ist es hingegen, wenn jemand in Deutschland die Ehe schließt. Allerdings ist es unter Ausländerrechtsjuristen umstritten, ob dann eine verkappte illegale Einreise vorliegt, so das dann wiederum die Auslandsvertretung zuständig wäre.

Immer wieder wird die Fragestellung aufgeworfen, ob der betreffende Ausländer in Familienzusammenführungsfällen auf diese Weise nach Deutschland einreisen kann, um hier die für die Familienzusammenführung erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Wer während eines Besuchsaufenthaltes persönlich Deutsch lernt, dem ist dies nicht verwehrt. Es ist typisch für ein Besuchsaufenthalt, dass man dann sich mehr mit der Sprache des Besuchslandes beschäftigt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand in Deutschland einen Sprachkurs besucht. Gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ist hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur in Form eines Visums von der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. Derjenige, der als Besucher in Wirklichkeit einen Sprachkurs besucht, verstößt gegen geltendes Recht und riskiert eine Ausweisungsverfügung. Natürlich gilt dies nicht, wenn jemand z. B. im Familienkreise intensiv Deutsch lernt und jede Gelegenheit zum Deutsch sprechen nutzt.




EuGH zum Dublin-Verfahren

Der EuGH hat sich nun in seinem Grundsatzurteil vom 26.07.2017 (C-490/16 A.S./Republika Slovenija u. C-646/16, Jafari) zu der Frage geäußert, inwiefern die Zuständigkeitsverteilung nach der Dublin-III-Verordnung über ihren Wortlaut hinausgehend Ausnahmen zulässt.

Nach dem Wortlaut der Dublin-III-VO entfällt die Zuständigkeit eines an sich zuständigen Mitgliedstaates, wenn dort schwerwiegende Mängel im Asylverfahren oder hinsichtlich der sozialen Rechte von Flüchtlingen vorliegen. Dies ist aber nur auf absolute Ausnahmefälle beschränkt. Angenommen wird dies von den meisten Verwaltungsgerichten hinsichtlich von Ungarn, wo die Regierung offen erklärt hat, sich nicht an europäisches Flüchtlingsrecht gebunden zu fühlen. In den letzten Jahren fanden auch keine Rückführungen nach Griechenland statt.

In den vom EuGH entschiedenen Fällen ging es um Personen, die im Jahre 2016 die Grenze zwischen Kroatien und Serbien überschritten hatten und dann von kroatischen Behörden bis zur Grenze zu Slowenien gebracht worden waren. Ihre in Slowenien und Österreich gestellten Asylanträge wurden sodann von den slowenischen und österreichischen Behörden mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach der Dublin-III-VO Kroatien für die Bearbeitung ihrer Asylbegehren zuständig sei. Die Betreffenden ließen nun durch ihre Rechtsanwälte vortragen, dass aufgrund der bewussten Weiterleitung durch die kroatischen Behörden die Zuständigkeit von Kroatien für die Bearbeitung der Asylanträge weggefallen sei.

Dem trat der EuGH entgegen mit der Begründung, dass ansonsten Mitgliedsstaaten eine Entscheidung zulasten anderer EU-Länder treffen könnten. Es bleibe daher bei der Zuständigkeit von Kroatien.

Allerdings führt der EuGH in seinem Urteil auch aus, dass es den betreffenden Mitgliedstaaten freistehe, entgegen der Zuständigkeitsverteilung in der Dublin-III-VO sich freiwillig für die Bearbeitung von Asylbegehren zur Verfügung zu stellen, für die an sich andere Staaten zuständig wären. Dies betrifft insbesondere Deutschland. Der Bundesregierung war bekanntlich vorgeworfen worden, dass es ihr verboten gewesen sei, die seinerzeit von den osteuropäischen Staaten durchgelassenen („durchgewunkenen“) Flüchtlinge zu übernehmen. Es fiel auch der böse Satz von der „Herrschaft des Unrechts“, dem nun der Boden entzogen worden ist.




Neuregelung des BVFG – Herbst 2013

Am 13.6.2013 hat der Deutsche Bundestag in seiner 246. Sitzung den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in einer veränderten Fassung angenommen (BT-Drucksache 17/13937 vom 12.6.2013). Diese Änderungen werden dazu führen, dass eine Vielzahl von abgelehnten Aufnahmebewerbern und Einbeziehungsbewerbern nun eine zweite Chance bekommen. Genauer gesagt sind diese Änderungen sensationell!

Das zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 ist am 13. September 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

Die Kanzlei Puhe wird Sie in allen diesbezüglichen Fragestellungen beraten und selbstverständlich auch vertreten.

Ich will die Regelungen im einzelnen vorstellen:

Zunächst einmal zur Aufnahme aus eigenem Recht (so genannter § 4): Bisher galt die Regel, dass ein Aufnahmebewerber deutsche Abstammung, familiär vermittelte Deutschkenntnisse (einfaches Gespräch!) und durchgehende Eintragung der deutschen Nationalität nachweisen musste. Insbesondere häuften sich die Probleme jüngerer Aufnahmebewerber aus Staaten, in denen das Nationalitätseintragungssystem abgeschafft worden war (zum Beispiel in der Russischen Föderation und der Ukraine). Für diese Personen gab es am Ende faktisch keine Aufnahme mehr in Deutschland. Auch wurde es zunehmend schwerer, bei jüngeren Personen vorhandene Sprachkenntnisse auf familiären Erwerb zurückzuführen. Die Neuregelung sieht folgendermaßen aus:

Weiterhin erforderlich ist Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des Gesetzes oder von einem deutschen Staatsangehörigen. Insoweit verändert sich nichts.

Es muss ein Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe vorliegen. Gestrichen ist im Gesetz das Wort „nur“. Dies ist eine ganz wichtige Änderung, denn frühere Eintragungen einer nichtdeutschen Nationalität sind nun nicht mehr schädlich. Wer keine Nationalitätseintragung nachweisen kann (in der Russischen Föderation und in der Ukraine gibt es dies zum Beispiel nicht mehr), der kann nun ein Bekenntnis auf „andere“ Weise abgeben. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Da der Begriff  „vergleichbare Weise“ durch „andere Weise“ ersetzt worden ist, kann man vermuten, dass möglicherweise die Anforderungen geringer geworden sind.

Derjenige, der keine Nationalitätseintragung oder etwas ähnliches in seinen Dokumenten vorweisen kann, kann nun das Bekenntnis durch den Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 erbringen. B1 ist das Niveau, das in Deutschland für die Einbürgerung vorausgesetzt wird. Insbesondere gut gebildete junge Leute, deren Aufnahmeanträge bis jetzt daran scheiterten, dass sie entweder über keine familiär vermittelten Deutschkenntnisse verfügen oder in ihrem Herkunftsstaat keine Nationalitätseintragungen mehr vorgenommen werden können, können nun durch das Bestehen der qualifizierten Sprachprüfung in Verbindung mit ihrer deutschen Abstammung einen Aufnahmebescheid erhalten, ohne dass noch weitere Voraussetzungen erbracht werden müssen!

Informationen zu den Sprachtests und Sprachniveaus

Alternativ dazu kann ein Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe auch durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Beispiel: Herr Wladimir Schmidt ist 50 Jahre alt und er spricht familiär vermitteltes Deutsch. In seinem Inlandspaß war aber früher eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen. Hier helfen ihm nun die familiär vermittelten Deutschkenntnisse. Interessant ist, dass das Gesetz insofern nicht verlangt, dass diese familiär vermittelten Deutschkenntnisse zum Führen eines einfachen Gespräches ausreichen (also über eine bloße Verständigung hinausgehen). Dies wird sicherlich von den Verwaltungsgerichten zu klären sein, doch nach dem Gesetzeswortlaut würden sogar geringere Deutschkenntnisse ausreichen als für das Führen eines einfachen Gespräches erforderlich ist.

Damit nun nicht jeder problemlos nach Deutschland kommen kann, sieht das Gesetz aber eine Erschwerung dahingehend vor, dass der Betreffende auf jeden Fall im Zeitpunkt der Übersiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können muss. Diese Befähigung muss allerdings nicht auf familiärer Vermittlung beruhen. Ausnahmen gibt es für Personen, die sich krankheits- oder behinderungsbedingt diese Deutschkenntnisse nicht aneignen können.

Ich fasse zusammen: Wer deutscher Abstammung ist und dessen Nationalität im Inlandspaß eingetragen war oder immer noch ist, kann nun einen Aufnahmebescheid bekommen, wenn er einfache Deutschkenntnisse nachweist (diese müssen nicht familiär vermittelt sein). Wer über keinen solchen Nationalitätsnachweis verfügt, der kann entweder über den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse oder fremdsprachlich vermittelter Deutschkenntnisse gemäß B 1 einen Aufnahmebescheid erhalten.

Das Gesetz sieht in § 27 Abs. 3 vor, dass Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht an eine Frist gebunden sind. Da es sich hier nun um eine Verbesserung der Rechtslage handelt, können nun neue Anträge gestellt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die neue Rechtslage dem Betreffenden auch weiterhin nichts bringt, etwa weil er weiterhin die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt oder weil zum Beispiel ein Ausschlussgrund gemäß § 5 BVFG vorliegt.

Das Recht der Einbeziehung wurde gänzlich neu geregelt: Bisher galt die Regel, dass die Einbeziehung des Abkömmlings oder des Ehegatten noch im Herkunftsgebiet abgewartet werden musste. Wer also ohne die Einbeziehung seiner Familienangehörigen abzuwarten nach Deutschland übersiedelte, konnte später in aller Regel die Einbeziehung nicht mehr nachholen. Eine Ausnahme ist nun vor eineinhalb Jahren in § 27 Abs. 3 BVFG geschaffen worden, wonach eine nachträgliche Einbeziehung ermöglicht werden sollte, wenn eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt. In § 27 Abs. 2 ist nun geregelt, dass die nachträgliche Einbeziehung grundsätzlich auch ohne Vorliegen einer Härte möglich ist. Dies ist eine sensationelle Änderung des BVFG! Grundkenntnisse der deutschen Sprache gemäß A1 müssen natürlich vorhanden sein, es sei denn sie können krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erworben werden.

Derjenige, dessen Einbeziehung früher einmal abgelehnt worden ist, kann nun auch einen neuen Antrag stellen, ohne dass er dabei an eine Frist gebunden ist. Wichtig ist auch, dass minderjährige Abkömmlinge keine Deutschkenntnisse mehr besitzen müssen. Bisher hatten wir die leidige Situation, dass ab dem 15. Lebensjahr Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden mussten und im Alter von 12-14 Jahren geprüft wurde, ob die betreffenden Kinder Deutschunterricht in der Schule genossen. Dies ist nun alles weggefallen. Erst ab dem 18. Geburtstag müssen Kinder für die Einbeziehung auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Wie gesagt, müssen wir abwarten, dass die Gesetzesänderungen in Kraft treten. Damit ist aber zu rechnen. Dann werden sich völlig neue Perspektiven für abgelehnte Aufnahmebewerber oder abgelehnte Einbeziehungswillige ergeben. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sollte man allerdings in laufenden Verfahren unbedingt von der (noch) geltenden Rechtslage ausgehen, insbesondere die Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge vor der eigenen Übersiedlung sicherstellen.




Spätaussiedler: Nachweis von Sprachkenntnissen

Das Spätaussiedlerrecht wurde im September 2013 bekanntlich beachtlich geändert. Während zuvor familiär vermittelte Deutschkenntnisse nachgewiesen werden mussten, sodass nicht nur der Sprachtest bestanden werden musste, sondern auch noch die familiäre Vermittlung feststehen müsste und zudem das durchgehende Nationalitätsbekenntnis positiv feststehen musste, kommt es nun nur noch auf ein aktuelles Nationalitätsbekenntnis sowie Sprachkenntnisse, die auch unabhängig von familiärer Vermittlung vorliegen können, an. Im Gesetz steht ausdrücklich geschrieben, dass die Bestandskraft früherer Ablehnungsbescheide einem Neuantrag nicht entgegensteht. Dementsprechend haben sehr viele Russlanddeutsche Anträge gestellt und auch viele haben schon Erfolg gehabt.

In der Praxis gibt es nun eine Reihe von Fällen, in denen das Bundesverwaltungsamt sich auf Bestandskraft beruft. Zum einen sind dies die Fälle, in denen früher bestandskräftig wegen angeblich fehlender Abstammung von deutschen Volkszugehörigen im Sinne des BVFG abgelehnt worden ist. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2018 tatsächlich aber festgestellt, dass dann, wenn der Antrag seinerzeit tatsächlich unter Hinweis auf fehlende Abstammung abgelehnt worden ist, ein Neuantrag keine Erfolgsaussichten hat. In derartigen Fällen muss man die Ablehnungsbescheide allerdings genau daraufhin überprüfen, ob ausdrücklich auf die Abstammung abgestellt worden ist oder ob es darin heißt, dass Zweifel an der Abstammung bestehen würden, diese aber dahinstehen könnten, da es auch an anderen Voraussetzungen (Sprache oder Bekenntnis) mangele.

Ich habe nun eine Reihe von Ablehnungsbescheiden gesehen, die folgendermaßen begründet wurden: Der Antragsteller ging trotz mehrfacher Aufforderung nicht zum Sprachtest. Dann lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei.

Ab Geltung der Gesetzesänderung von 2013 wurden dann von solchen Personen neue Anträge gestellt. Diese wurden dann mit der Begründung abgelehnt, dass die frühere Ablehnung nicht mit einem Umstand begründet worden sei, der von der Gesetzesänderung erfasst sei (Wegfall der familiären Vermittlung von Sprachkenntnissen, Abstellen nur noch auf ein aktuelles Nationalitätbekenntnis ohne Berücksichtigung eines früheren Gegenbekenntnis ist), sondern verfahrensrechtlich fundiert sei.

Ich hege hier erhebliche rechtliche Bedenken. Entscheidend ist es, ob die Gesetzesänderung von 2013 es erstmals ermöglicht hat, ein Aufnahmeverfahren erfolgreich durchzuführen. Wenn es in dem früheren Verfahren an der familiären Vermittlung vorhandener Sprachkenntnisse mangelte oder ein früheres Gegenbekenntnis zu einer anderen Bevölkerungsgruppe vorlag, dann hätte der Antrag des Betreffenden auch abgelehnt werden müssen, wenn er zum Sprachtest erschienen wäre. Materiell muss also darauf abgestellt werden, ob die Gesetzesänderung von 2013 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides überhaupt ermöglicht hat. Wenn dies zu bejahen ist, ist ein neues Verfahren durchzuführen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf jeden Fall durch das jeweils zur Verfügung stehende Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage, je nachdem) binnen der zur Verfügung stehenden Monatsfrist angefochten werden muss, denn sonst tritt endgültig Verfristung ein.

{:}{:en}

As is well known, the law on late repatriates was changed considerably in September 2013. Whereas previously it was necessary to provide evidence of German language skills provided by the family, so that not only the language test had to be passed, but also the family placement had to be established and, in addition, the continuous nationality certificate had to be positively established, now only a current nationality certificate and language skills, which can also exist independently of family placement, are important. The law explicitly states that the validity of earlier rejection notices does not prevent a new application. Accordingly, many Russian-Germans have filed applications and many have been successful.

In practice, there are now a number of cases in which the Federal Administrative Office invokes the force of res judicata. On the one hand, there are cases in which applications were previously rejected with final effect because of alleged lack of descent from German nationals within the meaning of the BVFG. However, in a landmark decision in 2018, the Federal Administrative Court actually stated that if the application was actually rejected at the time with reference to the lack of descent, a new application has no chance of success. In such cases, however, the rejection notices must be examined closely to determine whether they expressly refer to parentage or whether they state that there are doubts about parentage, but that these doubts can be left aside because other requirements (language or confession) are also lacking.

I have now seen a number of rejection notices, which were justified as follows: The applicant did not go to the language test despite several requests. Then the Federal Administrative Office rejected the application on the grounds that the applicant had not fulfilled his obligations to cooperate.

Following the amendment of the law in 2013, new applications were then submitted by such persons. These were then rejected on the grounds that the earlier rejection was not based on a circumstance covered by the amendment to the law (discontinuation of family mediation of language skills, reliance only on a current confession of nationality without consideration of a previous counterconfession), but was based on procedural law.

I have considerable legal reservations about this. What matters is whether the 2013 amendment to the law made it possible for the first time to successfully conduct an admission procedure. If the earlier procedure lacked family mediation of existing language skills or had an earlier counter-affirmation to another population group, then the individual’s application should have been rejected even if he or she had appeared for the language test. In substantive terms, therefore, the focus must be on whether the 2013 amendment to the law made it possible to issue an admission decision at all for the first time. If this is to be affirmed, a new procedure must be carried out.

It is important to know that the rejection of the application for a reopening of the procedure must be challenged in any case by means of the available legal remedy (objection or action, as the case may be) within the available period of one month, otherwise the time limit will be definitively exceeded.

{:}{:ru}

Как известно, закон о поздних репатриантах был значительно изменен в сентябре 2013 года. Если раньше необходимо было представить доказательства владения немецким языком в семье, с тем чтобы можно было не только сдать языковой тест, но и установить семейную расстановку и, кроме того, положительно установить свидетельство о непрерывном гражданстве, то теперь важны только действующее свидетельство о гражданстве и знание языка, которые также могут существовать независимо от семейной расстановки. В законе прямо указано, что действительность предыдущих уведомлений об отказе не препятствует подаче нового заявления. Соответственно, многие русско-немецкие граждане подали заявки, и многие из них добились успеха.

На практике в настоящее время существует ряд дел, в которых Федеральное управление по административным вопросам ссылается на res judicata. С одной стороны, есть случаи, когда ходатайства ранее отклонялись с окончательным эффектом на основании предполагаемого отсутствия происхождения от немецких граждан по смыслу BVFG. В данном случае, однако, Федеральный административный суд в своем знаковом решении от 2018 года фактически заявил, что если заявление было фактически отклонено в то время со ссылкой на отсутствие родословной, то новое заявление не имеет шансов на успех. В таких случаях, однако, уведомления об отказе должны быть внимательно изучены на предмет того, ссылаются ли они прямо на родословную или же в них говорится о наличии сомнений в отношении родства, но эти сомнения можно оставить в стороне, поскольку отсутствуют и другие требования (язык или признание).

В настоящее время я видел ряд уведомлений об отказе, которые были оправданы следующим образом: Заявитель не пошел на языковой тест, несмотря на несколько запросов. Затем Федеральный административный орган отклонил заявление на том основании, что заявитель не выполнил свои обязательства по сотрудничеству.

После внесения изменений в закон в 2013 году такие лица подали новые заявления. Затем они были отклонены на том основании, что ранее вынесенный отказ не был оправдан обстоятельствами, подпадающими под действие поправки к закону (прекращение семейного посредничества в языковых вопросах с опорой только на нынешнее признание гражданства без учета предыдущего контрсогласия), а основывался на процессуальном праве.

У меня есть серьезные юридические сомнения на этот счет. Вопрос заключается в том, позволила ли поправка 2013 года впервые успешно завершить процедуру приема. Если в предыдущем судебном разбирательстве отсутствовало семейное примирение существующих языковых навыков или предыдущее встречное подтверждение другой демографической группы, то в удовлетворении ходатайства лица должно было быть отказано даже в том случае, если оно явилось для прохождения языкового теста. Таким образом, с точки зрения существа основное внимание должно быть сосредоточено на том, позволила ли поправка к закону 2013 года впервые в истории принять решение о допуске. Для подтверждения этого необходимо провести новую процедуру.

Важно знать, что отклонение ходатайства о возобновлении процедуры в любом случае должно быть оспорено с помощью имеющегося средства правовой защиты (возражение или действие, в зависимости от обстоятельств) в течение одного месяца, в противном случае срок будет окончательно превышен.

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Neuregelung der jüdischen Zuwanderung

Die maßgebliche „Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 – zuletzt geändert am 13. Januar 2015 – in der Fassung vom 21. Mai 2015“ wurde modifiziert.

Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nun auch Personen, die nicht nur von einem jüdischen Elternteil, sondern auch solche, die von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen. Mit „jüdisch“ ist gemeint, dass sich dies aus staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden oder sonstigen staatlichen Dokumenten (Inlandspas, Militärpass) ergibt. Beispiel: Der Antragsteller Vladimir Roth wurde im Jahre 1980 geboren. In seinem Inlandspass und auch in sonstigen Papieren wie zum Beispiel dem Militärpass war niemals die jüdische Nationalität eingetragen. Seine 1960 geborene Mutter ist zwar jüdisch, allerdings war auch nie in Ihrem Inlandspass oder in sonstigen relevanten Dokumenten die jüdische Nationalität eingetragen, sondern nur in den entsprechenden Dokumenten der 1940 geborenen Großmutter mütterlicherseits. Nach bisheriger Rechtslage hätte der Antrag von Vladimir Roth abgelehnt werden müssen; lediglich seine Großmutter (aufgrund eigener jüdischer Nationalität) und seine Mutter (aufgrund Abstammung) hätten Aufnahme finden können. Die Neuregelung macht damit Schluss und Vladimir Roth kann nun doch Aufnahme finden.

Wie ist nun bei Personen zu verfahren, deren Antrag in der Vergangenheit mit der Begründung, dass lediglich eine jüdische Abstammung auf Großelternebene vorliege, abgelehnt worden ist? Antwort: Hier kann nun ein Neuantrag gestellt werden. Aus der zitierten Anordnung ergibt sich nicht eindeutig, ob hier die 3-Monate-Frist für das Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren gilt. Vorsorglich sollte der neue Antrag daher binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem man von der Neuregelung erfahren hatte, gestellt werden.

Es geht des weiteren um die Personen, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage erhalten hatten und diese ablaufen ließen. Bisher bestand nur die Möglichkeit, die Aufnahmezusage für einen relativ kurzen Zeitraum verlängern zu lassen. Dann musste man sich entscheiden. Ließ man sie dann verstreichen, war eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Eine Ausnahme galt nur für den Fall, wenn die erneute Antragstellung bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte. In der Praxis führte dies dazu, dass alle diejenigen, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage erhalten hatten und diese nicht nutzten, auf Dauer von der Aufnahme ausgeschlossen waren.

Die Anordnung beinhaltet nun folgende sensationelle Änderung: Alle bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen sind irrelevant. Es kann also ein neuer Antrag gestellt werden.

Wenn die Aufnahmezusage ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 abgelaufen ist, kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn für die Nichtinanspruchnahme ein „triftiger Grund“ glaubhaft gemacht werden kann.

Wer also eine Aufnahmezusage bekommen hat, die ab dem 1. Januar 2009 abgelaufen ist (das können auch schon Aufnahmezusagen aus dem Jahre 2007 oder 2008 sein), der muss bei der Antragstellung darlegen, dass ein triftiger Grund für die Nichtübersiedlung bestand. Die Frage ist natürlich, was darunter zu verstehen ist. Vielfach machen Antragsteller geltend, dass sie wegen einer schweren Erkrankung von Eltern oder Schwiegereltern nicht nach Deutschland übersiedeln konnten. Dies ist der mir am häufigsten geschilderte Fall. Andere Fallkonstellationen sind denkbar. Die Formulierung „triftiger Grund“ ist insofern relativ offen.

Wenn dann eine Ablehnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit der Begründung erfolgt, dass kein triftiger Grund für die Nichtnutzung der Aufnahmezusage vorhanden war, kann hiergegen binnen Monatsfrist Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eingelegt werden.

Wie gesagt, haben die Personen es leichter, deren Aufnahmezusage bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufen ist. Sie müssen keinen triftigen Grund glaubhaft machen.

Wichtig ist aber, dass Personen, die jetzt eine Aufnahmezusage erhalten haben oder demnächst eine erhalten, für den Fall, dass sie über einen Aufschub der Übersiedlung nach Deutschland nachdenken, zunächst einmal versuchen müssen, die Aufnahmezusage verlängern zu lassen. Möglicherweise wird dann nämlich für den Fall des Ablaufs der Aufnahmezusage (im Jahre 2015) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einwenden, dass zunächst einmal die Verlängerungsmöglichkeiten hätten genutzt werden müssen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei nachgewiesener längerer Krankheit des Antragstellers seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außergewöhnlichen Problemen bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurzer Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums oder ähnliches des Antragstellers seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes. Andere Gründe sind denkbar. Das Bundesamt entscheidet darüber. Die Verlängerung muss nicht nur vor Ablauf des Ein-Jahres-Gültigkeitszeitraumes der Aufnahmezusage beantragt werden, sie muss bis dahin auch tatsächlich erfolgen. Insofern sollte man kein Risiko eingehen.

Die neuen Regeln können in Verbindung mit bereits bestehenden Vorschriften besonders für Personen aus der Ukraine von Bedeutung sein:

Nach der Anordnung kann von dem Erfordernis der Grundkenntnisse deutscher Sprache gemäß A1 neben allgemeinen Härtefällen abgesehen werden, wenn der Erwerb oder die Zertifizierung solcher Sprachkenntnisse infolge von besonderen und durch das Auswärtige Amt bestätigten regionalen Gegebenheiten auf Dauer unmöglich ist und somit die Aufnahmezusage mit der Auflage erteilt werden kann, die Sprachkenntnisse innerhalb von zwölf Monaten nach der Einreise nachzuweisen. Dies wurde schon im Januar so geregelt. Diese Vorschrift passt natürlich insbesondere auf die Verhältnisse in der Ukraine, insbesondere den Bürgerkriegsregionen. Dort ist es nicht mehr möglich, einen Sprachkurs zu besuchen. Von Bedeutung ist auch, dass vom Bundesamt zugesichert wurde, dass die Antragstellung in der deutschen Botschaft in Kiew ohne lange Wartezeiten ermöglicht werden soll und Anträge aus der Ukraine vorrangig bearbeitet werden. Hier bieten sich sowohl für Personen, die erstmals einen Antrag stellen wollen, als auch für solche, die in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage haben ablaufen lassen, völlig neue Perspektiven.

Information des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge




Fachkräftezuwanderungsgesetz

Die Bundesregierung hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Wenn alles plangemäß verläuft, wird es zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zurzeit wird das Gesetz abschließend beim Bundesrat beraten. Was wird im wesentlichen geregelt?

Zurzeit gilt hinsichtlich des Zuzugs von Arbeitnehmern ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur für bestimmte Berufe ist geregelt, dass Ausländer nach Deutschland übersiedeln können. Nun ist geplant, dass zukünftig jede Person in Deutschland arbeiten kann, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommen, soll grundsätzlich verzichtet werden.

Bedeutet das nun, dass „jeder“ kommen kann? Antwort: Nein. Man beachte, dass eine Zuwanderung nur in Berufe mit anerkannter Qualifikation möglich sein soll. Ungelernte oder angelernte Hilfskräfte können also nicht kommen. Des weiteren muss die betreffende Person einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Dies engt schon die Auswahl auf Personen ein, die über Kontakte nach Deutschland und über relevante deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Des weiteren ist der Wegfall der Vorrangprüfung mit einem Ausnahmevorbehalt für bestimmte Gebiete versehen. Schlussendlich muss berücksichtigt werden, dass für die meisten wichtigen Auswanderungsländer Visumspflicht besteht, mithin ist ist nicht möglich, als Besucher nach Deutschland zu kommen, um sofort zu arbeiten.

Probeweise soll ermöglicht werden, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen können sie in dieser Zeit aber nicht erhalten. Hier gilt natürlich wieder die Einschränkung, dass nur Personen mit anerkannter Berufsausbildung diese Chance bekommen. Außerdem müssen die Betreffenden nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Der Betreffende muss also über relevante Ersparnisse verfügen. Schließlich muss der Betreffende über gute Deutschkenntnisse verfügen, denn ansonsten ist prognostizierbar, dass er keinen Job finden wird.

Im Gespräch ist auch eine Verschärfung der Anforderungen an ausländische Personen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen müssen.

In diesem Zusammenhang sind auch Regelungen für berufstätige Asylantragsteller im Gespräch. Es soll die sogenannte Beschäftigungsduldung kommen. Wenn der Betreffende 18 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, straffrei ist, seine Identität geklärt ist und er schon seit mindestens zwölf Monaten geduldet ist, soll eine Duldung für bis zu 30 Monate erteilt werden. Danach soll bei weiterer Beschäftigung ein Übergang in die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden. Im Ergebnis betrifft diese Regelung allerdings nur einen kleineren Teil der Asylantragsteller.

Wie gesagt, befindet sich das Gesetz noch in der Gesetzgebungsphase. Wir müssen also den endgültigen Abschluss der Beratungen abwarten und den endgültigen Gesetzestext. Auf jeden Fall ist es ein Paradigmenwechsel in der deutschen Zuzugspolitik, wenn auch wegen der vielen Einschränkungen die praktischen Auswirkungen sich in Grenzen halten werden, da letztendlich die Bedürfnisse der Wirtschaft maßgeblich sind. Eine Massenzuwanderung in Sozialleistungen und Hilfstätigkeiten wird es also nicht geben.