Beamtenrecht und Covid-19-Pandemie

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergeben sich für ältere Personen und Menschen mit Vorerkrankungen erhebliche gesundheitliche Risiken. Gleiches gilt für Menschen, die mit solchen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und diese potenziell über eine Infektion gefährden können.

In beamtenrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, inwiefern der einzelne Beamte verpflichtet ist, seinen Dienst in gewohntem Rahmen weiter zu erbringen. Diesbezüglich gibt es auch schon interne Verwaltungsvorschriften, die genau regeln, welche Altersgruppen und welche Vorerkrankungen hier relevant sein können. Insbesondere für Beamte, die typischerweise bei ihrer Dienstausübung eine Vielzahl von Sozialkontakten aus nächster Nähe haben, stellt sich die Frage, inwiefern und in welchem Umfang sie dann tatsächlich zu Dienstausübung verpflichtet sind. Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generalisierend beantwortet werden. Entscheidungsmaßstab sind einerseits die Dienstverpflichtung des einzelnen Beamten und andererseits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Rahmen der Abwägung kann es dann auch darum gehen, ob der betreffende Beamte auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, der mit weniger Publikumskontakten verbunden wird. Insbesondere für Lehrer stellt sich dann die Frage, ob noch eine Verpflichtung zum Präsenzunterricht besteht oder ob der Lehrer dann nur noch Tätigkeiten ausüben muss, die nicht mit Präsenzunterricht verbunden sind.

Der Beamte, der der Auffassung ist, dass ihn keine oder nur eine eingeschränkte Dienstverpflichtung trifft, hat seine Bedenken zunächst der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu geben. Dazu gehören in der Regel ansprechende ärztliche Berichte, die seine Befürchtungen untermauern. Dann muss gegebenenfalls der Amtsarzt eingeschaltet werden. Für den Fall, dass der Dienstherr weiterhin eine uneingeschränkte Dienstverpflichtung annimmt, der Beamte sich hierzu jedoch außerstande sieht, zeichnet sich eine problematische Konfliktlinie ab. Der Beamte, der in einer solchen Situation – etwa auf Anraten seines Arztes – eigenmächtig den Dienstverpflichtungen nicht nachkommt, geht ein hohes rechtliches Risiko ein. Für den Fall, dass sich die Einschätzung des Dienstherren später als richtig erweist, liegt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vor. Dies kann auch als vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst gewertet werden. Schon ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von 2-3 Monaten kann disziplinarrechtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden.

Hierin liegt eine beachtliche Gefahr für den einzelnen Beamten, denn ein Zeitraum von 2-3 Monaten vergeht schnell. Auf der anderen Seite muss dem Beamten die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dienstherrn nachprüfen zu lassen. Es kann nicht angehen, dass er gezwungen ist, das Risiko eines förmlichen Disziplinarverfahrens auf sich zu nehmen bis hin zu seiner Entlassung. Demgemäß ist in ernsthaften Streitfällen dazu anzuraten, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass in dem vom Beamten beantragten Umfang keine Dienstverpflichtung besteht, zu stellen. Insofern sich der Dienstherr auf eine Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes beruft, muss das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eigenständig die bereits vorliegenden ärztlichen Berichte bewerten oder gegebenenfalls eine weitergehende Untersuchung anordnen.