Die Bewertung dienstlicher Beurteilungen spielt in der beamtenrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dienstliche Beurteilungen sind von zentraler Bedeutung für Beförderungsentscheidungen sowie sonstige Statusentscheidungen, zukünftig auch für den besoldungsrechtlichen Stufenaufstieg.
Maßstab für die Richtigkeitskontrolle ist immer, ob ein Verwaltungsgericht die angegriffene dienstliche Beurteilung inhaltlich akzeptieren würde oder nicht. Dementsprechend sind auch rein behördliche Überprüfungsverfahren hieran auszurichten, da nur so der Beamte erkennen kann, ob er überhaupt Erfolgsaussichten hat. Selbst wenn aber keine rechtlichen Erfolgsaussichten bestehen, ist es natürlich möglich, dass die Behörde auf Kritik des Beamten hin eine Beurteilung abändert, nur besteht in solchen Fällen kein einklagbarer Anspruch.
Grundsätzlich gilt, dass dienstliche Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar sind, dahingehend, dass nur geprüft werden kann, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies hat zur Folge, dass auch eine Beurteilung, mit der der Beamte zu Recht nicht zufrieden ist, unter Umständen nicht anfechtbar ist.
Am leichtesten anfechtbar sind sachliche Fehler, etwa wenn in der Beurteilung eine bestimmte Verwendung des Beamten falsch dargestellt wird oder ihm bestimmte, exakt geschilderte Fehler bei der Amtsführung vorgeworfen werden, obwohl objektiv ein anderer Sachverhalt gegeben ist.
Meistens geht es jedoch um Werturteile oder Bewertungen der Behörde, die hier einen Beurteilungsspielraum hat, der nur auf grobe Bewertungsfehler hin überprüfbar ist. Dies heißt aber nicht, dass er damit der Beamte Werturteilen und pauschalen Behauptungen schutzlos ausgeliefert ist, sondern die Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind im allgemeinen geeignet, unangemessene Beurteilungen erheblich zu erschweren.
Eine Beurteilung stellt keinen Verwaltungsakt dar, allerdings kann im Recht der Bundesbeamten gegen diese direkt Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Recht der Landesbeamten ist zu beachten, dass teilweise das Widerspruchsrecht abgeschafft worden ist, so dass direkt Klage einzulegen ist.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, in Bezug auf eine Beurteilung einen Abänderungsantrag zustellen und dann gegen die Zurückweisung des Abänderungsantrags Widerspruch einzulegen. Dies scheint mir der sinnvollere Weg zu sein. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann den Dienstherrn aber im Regelfall nicht zur Anfertigung der gewünschten Beurteilung verurteilen, sondern nur zu einer Neubescheidung gemäß seinen rechtlichen Vorgaben, was in den meisten Fällen aber einer faktischen Rechtsdurchsetzung gleichkommt. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu Akte zu geben, wobei allerdings fraglich ist, wie wirksam dieses Mittel ist.